Kündigung wg Eigenbedarf innerhalb einer 2 Wohnung in der der Vermieter mit wohnt

  • Hallo ! ich bin Eigentümer einer 2 Zimmerwohnung in der ich selber wohne und hab im Mai dieses Jahres das zweite Zimmer an einen Sozialhilfeempfänger vermietet dh die Miete zahlt das Amt. Nun möchte ich das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf kündigen, mit Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist von 3 Monaten natürlich .Welche Gründe werden unter diesen Umständen als Eigenbedarf akzeptiert ? Braucht es dafür gesonderte Gründe überhaupt ? Es ist davon auszugehen,dass der Mieter Schwierigkeiten macht . Wie sieht die rechtliche Lage aus ?

  • Vielleicht hilft das weiter: Aus "Mietrechtslexikon"

    Das Mietrecht nennt 3 Voraussetzungen:
    1. Der Wohnraum muss innerhalb der vom Vermieter bewohnten Wohnung liegen. Zu diesem Merkmal die folgenden 2 Urteile:

    LG Berlin, Urteil vom 5. November 1979 , Az: 61 S 153/79: Ein Vermieter bewohnt einen Teil einer Wohnung selbst, wenn dieser Teil der Wohnung der Führung seines häuslichen Lebens, insbesondere seines Haushalts dient. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass sich der Vermieter ständig in dieser Wohnung aufhält.

    LG Detmold , Beschluß vom 22. Juni 1990 , Az: 1 S 55/90 : Die Ausnahmevorschrift des BGB § 549 Abs 2 Nr 1 gilt nicht für ein möbliertes Zimmer, das einen eigenen Eingang zum Treppenhaus hat, dessen Verbindungstür zur Vermieterwohnung abgeschlossen und mit Möbeln zugestellt ist und in dem der Mieter nicht auf die Benutzung von Küche und Bad in der Vermieterwohnung angewiesen ist.

    2. Der Vermieter muss die Wohnung möbliert haben. Ein Stuhl und ein Tisch reicht nicht aus. Notwendig ist, dass der Vermieter mit den Möbeln ausgestattet hat, die zum Wohnen notwendig sind. (Stuhl, Tisch, Bett, Schrank, Kochgelegenheit).

    3. Der oder die Räume werden nicht von der Familie oder Ehe- bzw. auch Lebenspartner des Mieters genutzt. Der Mieter muss mit dem Lebenspartner in den Räumen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Die Familie steht unter dem besonderen Schutz. Es erschien dem Gesetzgeber nicht gerechtfertigt, den Kündigungsschutz auch für Familien aufzuheben. Die Ausnahmevorschrift gilt also in der Praxis nur dann, wenn der Untermieter "Single" ist.

    Die Kündigung ist ohne Angabe und Vorliegens eines berechtigten Interesses des Vermieters möglich. Die Kündigung muss allerdings schriftlich erfolgen. Der Mieter kann sich nicht auf die Sozialklausel ( Härtefall) berufen und auch keine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen. Zusätzlich ist die Kündiogungsfrist verkürzt. Es kann spätestens bis zum 15. jeden Monats für den Ablauf desselben Monats gekündigt werden ( § 573 c Abs 3 BGB).

  • vielen dank erstmal für deine bemühungen :)

    wg "möbiliertem zimmer " : tisch und schrank ist von mir ,das bett sein eignes . küche und bad wird gemeinsam benutzt mit allen vorhandenen elektrischen geräten .der mieter nutzt auch unentgeldlich für ihn einen gemeinsamen internetzugang .
    sein pc ist per kabel durch ein loch in die wand zwischen den 2 zimmern mit meinem anschluss verbunden.ebenfalls habe ich ihm auch keine beteiligung an den GZ gebühren in rechnung gestellt.
    er hat auch einen eignen fernseher.

    es gibt keinen seperaten eingang nur einen gemeinsamen .
    es ist nun so,dass ich mein zweites zimmer als extra schlafzimmer für mich nutzen möchte . jeder hat sein zimmer bis jetzt als eignes wohnschlafzimmer .

    die frage ist nun auch
    ob das sozialamt gesonderte gründe für eine eigenbedarfsnutzung hören möchte . abgesehen davon dass ich ein extra schlafzimmer für mich benötige um wohn-und schlafraum wieder trennen zu können ( bin raucher ,aus gesundheitlichen gründen möchte ich das schlafzimmer als nichtraucherzimmer nutzen ) sowie gleichsam unüberwindbare differenzen zwischen mieter und mir sind die tatsächlichen gründe.

    die frage ist nur
    ob das sozialamt als eigendlich zahlender mieter
    diese gründe als akzeptabel befindet
    oder mit argumenten kommt
    sowas hätte man vorher wissen müssen
    dass früher oder später eigenbedarf in einer 2 zimmerwohung besteht .

    wenn man argumentieren würde
    dass man den zweitraum nun wegen eine erweiterung des eigenen sozialstandes benötigt - weil zb der lebenspartner miteinziehen möchte - muss dieses vorhaben bewiesen werden durch den angegebenen lebenspartner - oder nicht ?

    fragen über fragen ...

    ich hoffe jemand kann sie beantworten :o

    :cool:

  • "ob das sozialamt als eigendlich zahlender mieter"

    Mit wem hast du denn den Vertrag? Mit dem Sozialamt oder mit dem Bewohner?
    Woher die Mietzahlungen kommen, spielt erstmal keine Rolle.

    Wenn das Zimmer nicht komplett möbiliert ist (wie bereits von Kolinum erklärt reichen nur Tisch und Stühle nicht aus) so greift auch nicht die verkürzte Kündigungsfrist (bis zum 15. gekündigt - zum Ende des Monats), sondern es muss mit der üblichen 3 Monats-Frist gekündigt werden.

    Eigenbedarf kommt aus den genannten Gründen sicher in Betracht, sofern dies nicht vorgeschoben ist und du das Zimmer dann wirklich selbst nutzt.

    Willst du nur wegen der angesprochenen Differenzen kündigen, könntest du dies immernoch nach §573a machen. Da brtaucht es keinen Grund, außer dass sich die Kpndigung auf diesen § stützt. Kündigungsfrist wären in dem Fall 6 Monate.

    P.S. Bei der GEZ müsste sich dein Mieter sowiso selber anmelden. Als Leistungsempfänger wird er aber ohnehin von den Gebühren befreit sein.
    Und eine Internetverbindung zu teilen ist sehr gefährlich. Was glaubst du wer haftet, wenn er z.B. illegale Websites besucht oder Raubkopien downloaded?

  • vielen dank, ich denke die auskünfte reichen mir :)
    3 monate kündigungsfrist ist durchaus für mich vertretbar
    es ging mir nur darum,dass dies überhaupt gründe sind
    dass eine kündigung ohne weitere probleme geltend zu machen ist,
    sprich,dass der mieter sich nicht seinerseits auf irgendeine klausel berufen kann um die frist zu verlängern
    geschweige denn die kündigung abzuwenden.
    ich werde als grund wohl beide gründe angeben.

    verkürzt ist also nicht wichtig.
    nur dass es klappt.

    den vertrag hab ich mit dem mieter selbst.
    das sozialamt zahlt halt die miete .

    vielen dank für die mühe mir zu antworten !
    hat mir gut weitergholfen :)

  • angenommen der mieter hat nach ablauf der kündigungsfrist
    noch keine andre wohnung gefunden oder will es einfach drauf ankommen lassen und aussitzen -
    hab ich das recht ihn dann polizeilich rauswerfen zu lassen ?
    ich weiss,das klingt brutal.
    ich hoffe ehrlich nicht,dass solche massnahmen nötig sein werden
    weil ich bin kein freund solcher aktionen
    ich möchte das alles fair,korrekt und menschlich abläuft
    nur wenn der gegenpart meint , diese eigenschaften ausnutzen zu wollen und sich provozierend verhält
    ist einfach schluss mit gutmütigkeit .

  • eisbär:

    "angenommen der mieter hat nach ablauf der kündigungsfrist
    noch keine andre wohnung gefunden oder will es einfach drauf ankommen lassen und aussitzen -
    hab ich das recht ihn dann polizeilich rauswerfen zu lassen ?"
    Nein, die Polizei ist nicht Dein Privatvollstrecker.
    Ihn aus der Wohnung entfernen geht mit Gewalt nur durch den GV, dem ein rechtskräftiges Urteil vorausgehen muss. Da kannste u.U. ein Jahr ab Erhebung der Räumungsklage drauf warten...

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