Androhung einer Klage durch den Makler

  • Hallo zusammen,

    folgendes beschäftigt mich momentan:
    Ich stand mit einigen Freunden kurz davor in eine WG einzuziehen - wobei der Mietbeginn der 1.10.sein sollte. Allerdings stellte sich am Tag vor der Unterzeichnung der Mietvertrags (18.8.) heraus, dass einer meiner Freunde keinen Arbeitsvertrag zum 1.10.bekommt, daher haben wir dem Makler keine Unterschrift geben können.

    Nun droht der Makler mit "rechtlichen Schritten und einer Entschädigung in Höhe einer Monatsmiete". Ist dies legitim? Oder unterliegt das ganze eines gewissen Risikos des Maklers?

    P.s. Bisher wurde noch nichts unterschrieben, abgesehen von einer Mieterselbstauskunft!

  • Zitat

    Nun droht der Makler mit "rechtlichen Schritten und einer Entschädigung in Höhe einer Monatsmiete".

    Er kann drohen, so lange und so viel er möchte. Die Vermittlungstätigkeit eines Maklers muss zu einem Vertragsabschluss führen. Erst dann hat dieser einen Anspruch auf die vereinbarte Maklergebühr

  • Vielen dank für die schnelle Antwort!
    Der Makler stützt sich bei seiner Argumentation auf die unterschriebene Mieterselbstauskunft, sowie auf einen Email-Austausch zwischen beiden Parteien. In diesem wurde zwar von "ernsthaftem Interesse an der Wohnung" gesprochen, aber dennoch wurden nie verpflichtende Dokumente unterzeichnet.

  • Wie bereits gepostet: Solange kein Mietvertrag unterzeichnet wurde, hat der Makler auch keinen Provisionsanspruch. So einfach ist das. Um einen Provisionsanspruch zu begründen muss die Tätigkeit eines Maklers zum Vertragsabschluss geführt haben.

    Eine unterschriebene Selbstauskunft hat mit der Begründung eines Mietverhältnisses herzlich wenig zu tun.

  • Hier Wortlaut:

    BGB § 652 - Entstehung des Lohnanspruchs

    (1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

    (2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

  • Ich danke euch vielmals für die Antworten!
    Ich werde die weitere Vorgehensweiße des Maklers, sowie den "angedrohten Rechtsstreit" hier weiterhin dokumentieren!

  • BGB § 652 - Entstehung des Lohnanspruchs

    (1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

    (2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.


    Tja , diese armen armen Mäkler...:confused:

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