Einzug in möbliertes Appartement mit Einbauküche

  • Hallo !

    ich bin ganz neu hier und habe folgendes Anliegen:

    ich werde in ein möbliertes Appartement ziehen. So steht es auch im Mietvertrag, also auch die EBK.

    Bei der Besichtigung habe ich nur die Fronten der Küche zu sehen bekommen, da die Vormieterin noch nicht ausgezogen war. Der Optik nach ist die Küche mindestens 15 Jahre alt .

    Nun habe ich (voreilig) folgenden Nachtrag, den der Vermieter aufgesetzt hat unterschrieben:

    "Sollte der Mieter sich entscheiden die vorhandene Küche loswerden zu wollen, so zahlt er dem Vermieter die Summe von 2000 €.

    Diese ermöglicht es dem Vermieter, die Wohnung wieder mit einer Küche auszustatten."

    Nachdem ich mich durch das gültige Mietrecht zu diesem Thema durchgelesen habe, stelle ich nun fest, dass ich das nicht hätte unterschreiben dürfen.

    Bei einer Entsorgung der Küche mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters hat er gar keinen "Schadensersatzanspruch".

    bzw. sollte ich auf eigene Kosten eine neue Küche einbauen, dann muss ich die alte fachgerecht abbauen, sicher und trocken einlagern und bei Auszug wieder einbauen.

    Eine Schadensersatzforderung für eine mehr als 5 Jahre alte Küche in Höhe von 2000 € würde auch eine Bereicherung darstellen, was nicht zulässig ist (lt. BGB)

    Ich möchte deshalb mit dem Vermieter reden, ihm die rechtliche Seite darlegen und ihn auffordern, den Nachtrag zurückzunehmen und einen neuen auf Grundlage des gültigen Mietrechts aufzusetzen.

    Kann er das verweigern, weil ich den von ihm aufgesetzten Nachtrag unterschrieben habe ???

    Ich würde mich über klare Antworten hierzu sehr freuen.

    freundliche Grüße an alle die das lesen

  • Kann er das verweigern, weil ich den von ihm aufgesetzten Nachtrag unterschrieben habe ???

    Ja. Ein Vertrag sowie auch eine Vertragsänderung erfordert eine Willenserklärung beider Parteien, die man nicht erzwingen kann.

    Ist in diesem Fall aber nicht so dramatisch, da die Vereinbarung ohnehin unwirksam sein dürfte aufgrund von §307 BGB. Das Geld kann er also nicht verlangen. Ein Vermieter hat den Wertersatz durch Abnutzung aufgrund der steuerlichen Abschreibung.

    bzw. sollte ich auf eigene Kosten eine neue Küche einbauen, dann muss ich die alte fachgerecht abbauen, sicher und trocken einlagern und bei Auszug wieder einbauen.

    Dafür sollte man sich die Erlaubnis des Vermieters einholen, die er nicht unbedingt geben muss. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man in der Wohnung alles nach Belieben umbauen kann solange man es beim Auszug wieder rückbauen kann. Ein Mietvertrag hat allein den Zweck der Nutzung, aber was umgebaut werden darf bleibt dann doch die Entscheidungsbefugnis des Eigentümers (§903 BGB).

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