Mietvertrag mit Kündigungsverzicht- Zusatzklausel

  • Hallo Zusammen,

    Wir bewohnen aktuell eine privat vermietete Wohnung mit 24 monatigem Kündigungsverzicht.

    Unsere Vermieterin hat die folgende Klausel in der Anlage zum Mietvertrag aufgeführt:

    „Es wird eine Festmietzeit (durch Kündigungsverzicht) von zwei Jahren, d. h. bis 30.06.2027, vereinbart. Somit ist die Wohnung mit drei Monaten Frist zum Monatsende erstmalig zum 30. Juni 2027 kündbar - eine Ausnahme ist vorher schon möglich bei evtl. beruflichen Veränderungen der Mieter an einem weiter entfernten Ort.“

    Nach meinem Verständnis ist somit jegliche berufliche Veränderung legitim und rechtfertigt eine ordentliche Kündigung mit 3 monatiger Frist, sofern der neue Ort entsprechend weit entfernt ist, oder?

    In unserem Fall sind es 250km.

    Sie hat nicht definiert, welche Bedingungen der berufliche Wechsel erfüllen muss oder ähnliches.

    Hintergrund:

    Wir haben vorab per Mail deutlich erklärt, was bei uns Phase ist.
    Anschließend wollte sie darüber telefonisch sprechen und hat der Kündigung zum 31.07. zugestimmt und wir sollten eine reguläre Kündigung einreichen.
    Nun fängt sie an zu rudern und stellt die berufliche Veränderung in Frage, meiner Ansicht nach hat sie allerdings durch ihre eigene Klausel die Tür dafür geöffnet und wir brauchen auch nicht eine Aufhebung oder ihren „Goodwill“.

    Freue mich über Rückmeldung und Unterstützung!


    Ergänzung: sie hat auch in den sonstigen Vereinbarungen eine Untervermietung pauschal verboten.

    Durch Wechsel unseres Lebensmittelpunktes hätten wir ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung.
    Durch ihre Klausel schließt sie es aber gänzlich aus —> Sonderkündigungsrecht also auch gegeben?

  • jegliche berufliche Veränderung legitim und rechtfertigt eine ordentliche Kündigung mit 3 monatiger Frist, sofern der neue Ort entsprechend weit entfernt ist, oder?

    Das kann man nicht so pauschal beantworten. Grundsätzlich ist es schon richtig, dass ein Ortswechsel wegen Beruf eine Kündigung trotz Kündigungsverzicht möglich macht, da man nicht gehindert sein soll, sich zu verändern. Aber in der Praxis würde ein Richter dann doch die genaueren Umstände anschauen. Denn die Sache ist nicht, wer hat Recht, sondern wer hat das größere berechtigte Interesse für die Fortsetzung des Mietverhältnisses bzw. die Beendigung. Das gilt auch, wenn der Satz nicht im Vertrag stehen würde.

    sie hat auch in den sonstigen Vereinbarungen eine Untervermietung pauschal verboten

    Da müsste man zunächst erst einmal konkret anfragen und um Erlaubnis bitten.

    mit 24 monatigem Kündigungsverzicht

    Die Sache lässt sich vielleicht dadurch abkürzen, indem man einem Anwalt den Vertrag zur Prüfung vorlegt. Denn vermutlich wird dieser zum Ergebnis kommen, dass die Klausel ohnehin unwirksam ist, da nicht dabei steht, dass der Kündigungsverzicht beidseitig gilt, also für den Vermieter ebenso.

  • Danke für die erste Einschätzung.
    Der zitierte Text ist aus ihrer Anlage zum Mietvertrag als sonstige Vereinbarungen.

    Der beidseitige Kündigungsverzicht steht regulär im Vertrag am Anfang der ersten §.


    Es ist so gesehen nur eine Ergänzung

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