Stromabrechnung nach Auszug

  • Moin, mein Mietvertrag endete zum 28.02.26, der Auszug und die Ablesung des Stromzählers erfolgten am 10.02.26., und das wurde auch an den Versorger weitergegeben. Die Vermietererin hat aber ihre Ablesung zum Ende des Mietverhältnisses, also 28.02., an den Versorger gemeldet. Das Resultat ist eine Nachzahlung, obwohl ich in der Wohnung gar nicht mehr wohnte.

    Aber was gilt nun?

    Der Nachmieter, Handwerker etc. müssten doch eigentlich auf den Vermieter zurückfallen?

    Grüße

    Peeches

  • Das Resultat ist eine Nachzahlung, obwohl ich in der Wohnung gar nicht mehr wohnte.

    Widersprechen Sie der Rechnung des Stromversorgers und schildern dabei den Sachverhalt, dass Sie in der Zeit die Wohnung nicht mehr genutzt haben und somit die Rechnung entweder an den Vermieter oder den nachfolgenden Mieter gehen muss.

  • Moin, der Stromversorger hat jetzt endlich mal geantwortet. In den Schreiben rudert man herum, und behauptet nun, ich hätte eine "Kündigungsfrist" von vier Wochen mit meiner Auszugsmeldung nicht eingehalten, aber man würde mir dahingehend entgegenkommen, dass man meinen gemeldeten Zählerstand vom 10.02., dem tatsächlichen Auszugstermin, mit dem Mietvertragsende am 28.02. abgleiche, und nicht den Ablesewert meiner Vermieterin zu diesem Zeitpunkt. So könnten die vier Wochen Kündigungsfrist eingehalten werden.

    Erstaunlich ist nicht die Kreativität solcher Interpolationen, sondern der Überblick, den man bei unseren StW im Chaos einer "Systemumstellung" behält für solche Argumente. Außerdem sei die Differenz von einem oder zwei Euro sowieso marginal.

    Aber daraus ergeben sich meine Fragen:

    Ist es angezeigt, nackenschonendes Kopfschütteln angesichts derartigen kaufmännischen Verhaltens zu unterlassen?

    Gibt es eine "neue Gesetzgebung", gemäß der Zitat: aufgrund einer neuen Gesetzgebung dürfen wir seit Juni 2025 Ummeldungen nicht mehr rückwirkend durchführen. Zitatende

    Woraus ergibt sich eine "Rückwirkende Ummeldung"?

    Es handelt sich doch um eine Abmeldung, denn der Liefervertrag endete gleichwohl!

    Ist diese Hin und Her Cincherei mit den gemeldeten Zählerständen ok, bloß weil meine Mitteilungen im Zuge von deren Umstellungschaos' nicht zeitgleich bearbeitet wurden (Ich habe auch keine Belege mehr), und wodurch der Kuddelmuddel überhaupt erst generiert wurde?

    Viele Grüße aus dem hitzefreien Norden

    wünscht Peeches

  • Ist es angezeigt, nackenschonendes Kopfschütteln angesichts derartigen kaufmännischen Verhaltens zu unterlassen?

    Das kaufmännische Verhalten ist vermutlich vollkommen korrekt gewesen. In jedem Vertrag oder in den dazu gehörenden AGB sind die Kündigungsfristen genannt, auch die für den Umzug. Diese sind natürlich zu beachten. Man darf nicht wie selbstverständlich davon ausgehen, dass davon abgewichen wird.

    Es handelt sich doch um eine Abmeldung, denn der Liefervertrag endete gleichwohl!

    Die Abmeldung wegen Umzug ist technisch gesehen gleichzusetzen mit einem Lieferanten wechsel. Hierfür ist es nicht damit getan, das Vertragsende in die Kundendaten einzutragen, sondern es erfolgt ein umfassender Prozess im Verbindung mit dem Netzbetreiber. Und dieser Prozess hat sich aufgrund des §20a Abs. 2 EnWG grundlegend geändert. Die Stromversorger haben ihre gesamte Software darauf anstimmen müssen, was sehr umfangreich war.

    Man kann mit dem Kompromiss, dass der Zählerstand vom 10.2. genommen wird, absolut zufrieden sein, da man so nicht den Strom nachfolgender Nutzer zahlt. Ärgern Sie sich eigentlich über die neue gesetzliche Voraussetzung oder hätten Sie sich mehr Kulanz vom Stromanbieter gewünscht?

  • Moin Herr Fruggel,

    das ist eine berechtigte Frage, die ich gerne mit Ärger über die Gesetzesänderung beantworten möchte, der die mangelnde Kulanz folgt. Da kann ich mich sogar noch freuen, weil ich wg. Verstoßes gg. die Kündigungsfristen keine Abmahnung kassierte. Danke auch für die Klarstellung mal über diese Softwareumstellung, denn der Kunde erfährt darüber ja nichts. Viele Grübel- und Zankereien könnten mit mehr Transparenz bei solch elementaren Dingen ausbleiben!


    PS: Liest man sich §20a Abs. 2 EnWG durch, beträgt die Kündigungsfrist max. drei Wochen.

  • Der Ärger ist allzu verständlich und nachvollziehbar. Hier wären die Energieversorger gefragt gewesen, um eine bessere Aufklärung zu leisten. Viele haben das gemacht durch Briefe an die Kunden oder zumindest auf Nachfrage. Bei anderen ist das zu kurz ausgefallen. Das hätte viel Ärgern vermieden.

    weil ich wg. Verstoßes gg. die Kündigungsfristen keine Abmahnung kassierte

    Nein, eine Abmahnung kann es dafür nicht geben. Wenn man die rechtzeitige Meldung vergisst, hätte das zur Folge, dass man den Strom des nachfolgenden Mieters bis zum Ende der Kündigungsfrist bezahlt, und man sich das Geld dann wieder von diesem holen muss.

    Liest man sich §20a Abs. 2 EnWG durch, beträgt die Kündigungsfrist max. drei Wochen.

    Diese Frist gilt für den Lieferantenwechsel. Das Sonderkündigungsrecht wegen Umzug hingegen findet sich hier:

    (5) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.

    Sechs Wochen also Maximum, und in den AGB ist sicherlich eine Festlegung von 4 Wochen zu finden, die dann Vorrang hat. Das Thema ist nicht so einfach, da sich die vertragsrechtlichen Aspekte mit den technischen Vorschriften durch den Gesetzgeber und der Bundesnetzagentur vermischen.

    Haben Sie im Sinn, über einen Anwalt zu versuchen, ob Sie noch mehr heraus holen können, oder wollen Sie die Sache als akzeptabel abhaken?

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