Hohe Nachforderung nach Auszug

  • Guten Tag zusammen,

    noch bin ich recht unschlüssig ob ich dies nun im richtigen Bereich erstellt habe oder nicht.
    Jedoch benötige ich dringend euer Schwarmwissen und eure Einschätzung zum folgenden Fall. :/


    Hintergrund: Ich bin September 2025 aus meiner Wohnung ausgezogen, da meine Vermieterin mich wiederholt "schikaniert" hat. Handwerker war da und Sie ist einfach selbstständig in die Wohnung gegangen. Ohne Nachfrage. Da habe ich die Reißleine gezogen. Jetzt aber zu dem eigentlichen Thema:

    Ich habe eine hohe Nachforderung, nach Auszug, erhalten von (Beträge etwas gerundet):

    ca. 1149 Euro:
    499 Euro Malerbetrieb (Türen und Zargen, geschliffen, Schadstellen ausgebessert und lackiert, Fußleisten geliefert und angebracht)
    202 Euro Elektrobetrieb ( LED Strahler mit Fassung + Arbeitsaufwand)
    277 Euro Heizungs- und Sanitärbetrieb (Rohrverschmutzung - Toilette , Silikonkartusche - Dichtung Duschtür, Abtropfabdichtung KFZ Pauschale, Stundenlohn)
    150 Euro Diverses (erforderliche Reinigungsarbeiten im Bad, Fenster Reinigung, Kühlschrankdeckel, 2 Lampen, Staubsauger - gehörte mit zur Wohnung )

    Bereits eingehalten durch Vermieterin:

    Kaution 500 Euro
    Nebenkostenabrechnung 160 Euro Überbezahlung

    Restschuld: ca. 500 Euro.

    Jetzt habe im Mietvertrag jedoch folgende Klauseln enthalten gehabt:


    Zitat:

    §7 Schöhneitsreparaturen

    Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen

    Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken, sowie Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und der Fenster und Außentüren von innen.

    In der Regel sind Schönheitsreparaturen durchzuführen

    - in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre

    - in Wohn und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre

    - in allen sonstigen Nebenräume alle 7 Jahre

    Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechter "mittlerer Art und Güte" nach § 243 BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach Renovierungsbedarf d.h. je nach Zustand früher oder später.

    §10
    Bagatellschäden/Kleinreparaturen

    Die Kosten der Reparatur von Bagatellschäden trägt der Mieter ohne Rücksicht auf ein Verschulden bis zu der nachfolgend angegebenen Höhe. Es handelt sich hierbei um die Instandhaltungskosten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Gebrauch unterliegen wie Installationseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas, Heiz und Kocheinrichtungen sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen und Fenster und Türverschlüsse.

    Die Obergrenze für eine Reparatur beträgt im Einzelfall 80 Euro und maximal 320 Euro zzgl. MwSt. im Jahr aber nicht mehr als 8% jahresmiete (kalt)


    Ein Handschriftliches Übergabe Protokoll wurde geschrieben, bei Auszug.


    Natürlich sind weitere Regelungen im Mietvertrag enthalten, jedoch habe ich diese als nicht wirklich auflistungswürdig angesehen. Wenn ich nach etwas bestimmten Ausschau halten soll ode3r euch nachliefern, so sagt es mir bitte.


    Mir geht es darum ob ich die restlichen Kosten im vollen Umfang zahlen muss. Bitte helft mir weiter, bin derzeit ehrlicherweise recht ratlos. Danke im Voraus!

  • Grundsätzlich musst du nur für Beschädigungen und nicht durchgeführte, aber fällige Schönheitsreparaturen (sofern wirksam übertragen, was nur dann der Fall ist, wenn du eine renovierte Wohnung übernommen hast) aufkommen und ggf. Reinigung für einen Zustand, der nicht vertragsgemäß war. Eine übliche Abnutzung ist mit der Miete abgegolten. Das gilt natürlich nicht, wenn z.B. mehrere Katzen sämtliche Türen und Zargen massiv mit Krallen bearbeitet haben oder Tapeten abgerissen haben (alternativ auch das Kind oder der Hund...)

    Bzgl. der Malerrechnung: hast du die Türen und Zargen beschädigt? hast du vorhandene Sockelleistungen entfernt oder so stark beschädigt, dass sie getauscht werden mussten?

    Bzgl. Elektriker: hast du einen LED-Strahler so stark beschädigt, dass er erneuert werden musste?

    Bzgl. Sanitär: auch hier, hast du tatsächlich eine übermäßige Verschmutzung über den normalen gebrauch hinaus verursacht? Silikondichtungen im Bad unterliegen immer dem Verschließ und müssen regelmäßig (auf Vermieterkosten) erneuert werden.

    Reinigung: hier ist eben die Frage, was noch ein üblicher Zustand ist. Ist alles vollkommen versifft, weil du 10 Jahre nichts gereinigt hast, könnte das evtl. als übermäßig durchgehen.

  • Danke für die Antwort!

    Ist denn die Schönheitsreparaturklausel gültig?

    Türen normale Abnutzung und abgegriffen nach ca. 9 1/2 Jahren Wohnzeit. Nichts entfernt.

    Die Fußleisten sind auch von mir zu erneuern bzw. zu bezahlen?

    Die LED Strahler sind defekt gewesen, diese waren in der Decke eingelassen. Konnte diese nicht austauschen.

    Die Kleinreparaturen Klausel zählt nur zu den aufgeführten Dingen, was ist mit den nicht aufgeführten? Zahlt man diese im vollen Umfang?

  • was ist mit den nicht aufgeführten? Zahlt man diese im vollen Umfang?

    Nein, gar nicht. Instandhaltung ist in der Regel Sache des Vermieters, bis auf "Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Gebrauch unterliegen". Das ist gesetzlich so definiert.

    Grundsätzlich musst du für normale Abnutzung nicht extra bezahlen, das ist mit der Miete bezahlt, wobei ich mich schon frage, was bei Türen "normale Abnutzung" ist. Unsere Türen haben keinerlei Abnutzungserscheinungen, und wir hatten 3 kleine Kinder im Haushalt, aber vermutlich hängt das auch an der Art und Qualität der verbauten Türen.

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