Hallo zusammen,
ich habe im Jahr 2011 eine nicht modernisierte Altbauwohnung in Ostberlin übernommen, die laut Mietvertrag unrenoviert war.
Im Mietvertrag ist festgehalten, dass ich die Wohnung „so wie sie ist“ übernommen habe, damit die Vormieterin nicht renovieren musste – sonst hätte ich die Wohnung gar nicht bekommen.
Eine finanzielle Vereinbarung oder ein Ausgleich erfolgte nicht.
Allerdings enthält der Vertrag eine Klausel zu Schönheitsreparaturen, nach der die Wohnung als „renoviert“ gilt und ich beim Auszug Renovierungsarbeiten durchführen müsste.
Jetzt meine Fragen:
- Bin ich trotz dieser Vereinbarung mit der Vormieterin verpflichtet, beim Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen? Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 22.08.2018, Az. VIII ZR 277/16) gilt eine solche Vereinbarung mit dem Vormieter nicht gegenüber dem Vermieter. Trifft das auch auf meinen Fall zu?
- Kann ich mich auf dieses BGH-Urteil berufen, um keine Renovierungspflicht zu haben?
- Vor etwa einem Monat war der Vermieter zur Vorabnahme in meiner Wohnung.
Im Protokoll steht, dass die Wände insgesamt gestrichen werden sollen, aber nur in Schlafzimmer und Diele, während in Küche und Bad "keine Maßnahmen erforderlich sind".
Als ich nachgefragt habe was dass heisst, hat mir der Vermieter jedoch mitgeteilt, dass ich die gesamte Wohnung streichen und tapezieren muss, obwohl das im Protokoll anders steht. Darf der Vermieter nachträglich mehr verlangen, als im Vorabnahmeprotokoll festgehalten wurde?
Vielen Dank schon einmal für eure Einschätzungen und Erfahrungen!