Poolreinigung - Pool zur Nutzung überlassen

  • Hallo zusammen,
    ich habe eine Frage zu einem fiktiven Mietverhältnis und hoffe auf Einschätzungen von Mietrechtsexpert*innen:

    Eine Mieterfamilie wohnt in einem Einfamilienhaus mit Garten. Laut Mietvertrag ist der Außenpool nicht mitvermietet, sondern wird den Mietenden „zur Nutzung überlassen“. Im Vertrag steht außerdem:

    „Der Pool ist bei Bedarf vom Mieter zu reinigen. Die Kosten für eventuelle Reparaturen oder Ersatz trägt der Mieter.“

    Der gemauerte Pool wurde zuletzt vor zwei Jahren genutzt, seitdem ist er komplett abgedeckt und stillgelegt (Plane + Styroporplatten, Wasser blieb im Becken - sonwibinitial vom Vermieter gezeigt). Es fand keine Nutzung statt, daher entstand die übliche natürliche Verschmutzung stehenden Wassers.

    Die fiktiven Mieter haben den Mietvertrag fristgerecht zum 30.11.2025 gekündigt. Nachdem der Vermieter erst eine Poolreinigung bis zum Auszug verlangte, ist er nun auf die Idee gekommen, dass die Mieter sich schriftlich verpflichten, im Frühjahr 2026 bei einer Grundreinigung des Pools anwesend zu sein und dafür Sorge zu tragen, dass der Pool wieder sauber ist.

    Die fiktiven Mieter sind durchaus bereit zu kooperieren und würden beim Aufbau der Filteranlage helfen bzw. erklären, wie die Reinigung funktioniert, sehen sich aber nicht verpflichtet, die Reinigung durchzuführen oder zu beaufsichtigen.

    Frage:

    Dürfte der Vermieter eine solche schriftliche Verpflichtung überhaupt verlangen, wenn der Pool laut Vertrag nur „zur Nutzung überlassen“, aber nicht mitvermietet ist?

    Oder fällt die Grundreinigung rechtlich in seinen eigenen Verantwortungsbereich (Instandhaltung nach § 535 BGB)?

    Danke für jede Einschätzung!

  • nicht mitvermietet, sondern wird den Mietenden „zur Nutzung überlassen“.

    Womit der Vermieter eine Leihe beabsichtigt anstatt einer Miete. Eine Leihe ist aber nicht möglich bei Dingen, die fest installiert sind und nicht mal eben abgebaut werden können um sie wo anders aufzustellen. Denn diese Sachen gelten als zur Mietsache gehörend und sind somit mitvermietet.

    Der Pool ist bei Bedarf vom Mieter zu reinigen.

    Das ist normal und üblich, auch wenn es nicht im Vertrag stehen würde. Denn man hat eine Nebenpflicht, die Dinge mit Sorgfalt zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen. Und dazu gehört auch ein Mindestmaß an Reinigung.

    Die Kosten für eventuelle Reparaturen oder Ersatz trägt der Mieter.

    Mit der Leihe, die der Vermieter anstrebt, kann er sich nur von einer Pflicht zur Reparatur befreien, nicht aber die Pflicht auf den Mieter abwälzen.

    Nachdem der Vermieter erst eine Poolreinigung bis zum Auszug verlangte

    Eine normale Reinigung kann er auch verlangen. Denn grobe Verschmutzungen sollen nicht sein bei der Übergabe, eine Grundreinigung hingegen würde eine Vereinbarung im Vertrag bedürfen.

    fällt die Grundreinigung rechtlich in seinen eigenen Verantwortungsbereich (Instandhaltung nach § 535 BGB)?

    Das tut es so oder so, auch bei einer Leihe muss man von der Beseitigung grober Verschmutzungen abgesehen keine Grundreinigung machen, außer es wäre extra vereinbart.

  • Wenn ein Pool richtig eingewintert wird, dann braucht der danach keine große Reinigung. Zumindest wir holen unseren Pool genauso sauber aus dem Winterschlaf wie wir ihn eingewintert haben. Wenn der Pool wirklich eine Grundreinigung braucht, kann man auch danach vermutlich schon mit dem Vermieter streiten, ob bis dahin die üblichen Sorgfaltspflichten verletzt wurden.

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