Sachverhalt:
Wir sind seit 15 Jahren Mieter eines Reihenendhauses Nr.3 ( weitere Mieter 3a mitte, 3b rechts) in NRW.
Zum 01.03.2025 wurde das Reihenhaus an eine Eigentümergemeinschaft mit 4 Einzelpersonen, hier namentlich A, B, C, D verkauft und Ende März die Liegenschaft im Grundbuch eingetragen, mit einer ideellen Teilung zu 18,35% Eigentümer A, 18,35% Eigentümer B, 40,9% Eigentümer C und 22,4% Eigentümer D.
Im Anschluß wurde den Mietern durch die einzelnen neuen Eigentümer im Namen der Eigentümergemeinschaft in Haus 3, 3a, 3b wegen Eigenbedarf gekündigt.
Auf die Reihenhaus Partei Nr.3 fallen die Eigentümer A+B, Nr.3a Eigentümer D und Nr.3b Eigentümer C.
Frage:
Gilt in dem Fall auch eine Sperrfrist von 3 Jahren nach § 577 a Abs. 1, 1a BGB für die Eigenbedarfskündigung ?
Im Falle eines BGH Urteils aus 2018 "BGH, AZ: VIII ZR 104/17" wäre, nach meinen Laien Verständnis, auch bei mehreren Erwerbern eine reale Teilung des Grundstückes nicht Voraussetzung, und dennoch eine Sperrfrist gegeben.
Leider wird hier immer wieder nach meinen Recherchen unterschiedlich, je nach Betrachter, argumentiert.
Wie sind eure Meinungen?