Sperrfrist für die Eigenbedarfskündigung nach Teilung

  • Sachverhalt:

    Wir sind seit 15 Jahren Mieter eines Reihenendhauses Nr.3 ( weitere Mieter 3a mitte, 3b rechts) in NRW.

    Zum 01.03.2025 wurde das Reihenhaus an eine Eigentümergemeinschaft mit 4 Einzelpersonen, hier namentlich A, B, C, D verkauft und Ende März die Liegenschaft im Grundbuch eingetragen, mit einer ideellen Teilung zu 18,35% Eigentümer A, 18,35% Eigentümer B, 40,9% Eigentümer C und 22,4% Eigentümer D.

    Im Anschluß wurde den Mietern durch die einzelnen neuen Eigentümer im Namen der Eigentümergemeinschaft in Haus 3, 3a, 3b wegen Eigenbedarf gekündigt.

    Auf die Reihenhaus Partei Nr.3 fallen die Eigentümer A+B, Nr.3a Eigentümer D und Nr.3b Eigentümer C.

    Frage:

    Gilt in dem Fall auch eine Sperrfrist von 3 Jahren nach § 577 a Abs. 1, 1a BGB für die Eigenbedarfskündigung ?

    Im Falle eines BGH Urteils aus 2018 "BGH, AZ: VIII ZR 104/17" wäre, nach meinen Laien Verständnis, auch bei mehreren Erwerbern eine reale Teilung des Grundstückes nicht Voraussetzung, und dennoch eine Sperrfrist gegeben.


    Leider wird hier immer wieder nach meinen Recherchen unterschiedlich, je nach Betrachter, argumentiert.

    Wie sind eure Meinungen?

  • Die ideelle Teilung des Eigentums ist der typische Fall für die Anwendung des §577a BGB. Der BGH hat nur festgelegt, dass die Anwendung bei Realteilung ebenso zutrifft, weil der Mieter in gleicher Weise geschützt sein soll (BGH - Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07).

  • Mit der eingefügten Neuregelung des § 577a Abs. 1a BGB wollte der Gesetzgeber jedoch nicht allein Umgehungen der Sperrfrist nach dem „Münchener Modell“ entgegenwirken, sondern ausdrücklich auch etwaigen neuen Umgehungstatbeständen vorbeugen. Deshalb hat er für ein Eingreifen der Sperrfrist jede Veräußerung eines mit Mietwohnraum bebauten Grundstücks an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an mehrere Erwerber ausreichen lassen, da sich nach seiner Einschätzung bereits hierdurch das Verdrängungsrisiko für den Mieter erhöht und dieser insoweit eines Schutzes bedarf


    [Bitte die Zitatfunktion des Forums verwenden]

  • Ich verstehe leider nicht, was Sie mit dem Link sagen möchten.

    Die Teilung des Grundstücks ist ja schon erfolgt und der Verkauf auch. Es gibt nun eine Eigentümergemeinschaft bestehend aus den Eigentümern A+B sowie C und D. Somit gilt ja schon Abs. 1 des Gesetzes. Abs. 1a wird gar nicht relevant, da nicht das ursprüngliche Grundstück an die Gesellschaft verkauft wurde, sondern die bereits geteilten Grundstücksteile.

  • Die Kaufgemeinschaft A, B, C, D hat das Gebäude (Reihenhaus 3, 3a, 3b) gekauft ud sind seit März Eigentümer mit x% Anteilen. Grundbucheintag im März mit ideeller Teilung.

    Laut Haufe (link) verstehe ich laienhaft, dass dann trotzdem eine Sperrfrist besteht und nicht umgangen werden kann.

  • Die Aussage

    Auf die Reihenhaus Partei Nr.3 fallen die Eigentümer A+B, Nr.3a Eigentümer D und Nr.3b Eigentümer C.

    im Eingangsbeitrag war irreführend. Die Aufteilung zu den Häusern geschieht ja nur im Innenverhältnis der Eigentümer. Genau genommen muss man aber so sagen, dass allen das Anwesen zusammen gehört mit den entsprechenden Anteilen. Und ja, das ist der Fall von §577a Abs. 1a BGB, wo die Sperrfrist gilt.

    Außerdem nicht zu vergessen, dass es somit auch nicht einen Vermieter pro Haus gibt, sondern rechtlich hat man nun den einen Vermieter A+B+C+D als Gemeinschaft. Die Einzelnen könnten allenfalls Vollmachten für dieAngelegenheiten des jeweiligen Hauses von der Gemeinschaft haben.

  • Genau so sehe ich das auch.

    Das Gesamtgrundstück ist zwar nicht real, notariell über eine Teilungserklärung, auf die Personen geteilt, tut aber laut "Haufe" bzw. dem BGH Urteil keine Rolle, auch wenn es gemietete Reihenhäuser sind, werden diese mit Mietwohnungen gleichgesetzt.

    Leider sehen das viele unterschiedlich, ob es an mieterseitig oder vermieterseitig liegt, mag ich nicht drüber zu urteilen. Wichtiger ist es, dass die Richter das auch sehen, wobei ich mit bei Anwälten auch nicht ganz sicher bin; meine persönliche Meinung.

  • Ja, für die Sperrfrist ist es egal. Der Absatz 1a wurde ja gerade dazu geschaffen, um beide Varianten abzudecken. Dennoch scheint es ein Missverständnis zum Begriff einer Teilungserklärung zu geben. Denn das würde eine Teilung nach dem Wohneigentumsgesetz bedeuten. Das kann es nicht sein, denn sonst wäre für alle Eigentümer jeweils ein separates Grundbuch Blatt angelegt worden.

    Im Internet liest man leider so manches. Und die KI, die immer mehr Einzug hält, macht es nicht besser. Wir müssten die konkreten Infos anschauen und besprechen, aber das hilft vermutlich nicht weiter.

  • Mein Rechtsbeistand vertritt die Auffassung, dass in diesem Fall keine Sperrfrist gilt, da im Grundbuch nur eine Liegenschaftsnummer eingetragen ist und nicht drei, also keine reale Teilung erfolgte und es keine Mietwohnungen sind, sondern ein Reihenhaus (mit drei Mietparteien).

    Wir werden zumindest auf Grund des Wohnungsmarktes und anderen möglichen Härtefallen der Eigenbedarfskündigung widersprechen.

    Entweder wir finden bis dato etwas oder die Eigentümergemeinschaft muss dann eine Räumungsklage erwirken. Ich frage mich nur, ob die Gerichte dann nur die Kündigung und den Widerspruch betrachten oder auch eine mögliche Sperrfrist.

  • Mein Rechtsbeistand vertritt die Auffassung, dass in diesem Fall keine Sperrfrist gilt, da im Grundbuch nur eine Liegenschaftsnummer eingetragen ist

    Dann möchte er bitte auch erklären, warum nicht Absatz 1a gelten soll in diesem Fall.

  • Dann möchte er bitte auch erklären, warum nicht Absatz 1a gelten soll in diesem Fall.

    Die Begründung lag eben darin, dass keine reale Drittelung des Grundstücks vorliegt und somit kein Wohneigentum umgewandelt wurde, da die Eigentümergemeinschaft zusammen das Gebäude gekauft haben und keine Wohnungsumwandlung stattfand.

    Ich sehe es anders, da letztendlich jeder der neuen Eigentümer "sein" Reich schon aufgeteilt hat und einziehen möchte, als Eigentümer des entsprechenden Reihenhauses.

  • Die Begründung lag eben darin, dass keine reale Drittelung des Grundstücks vorliegt

    Die Erklärung kann ich nicht nachvollziehen, denn §577a Abs. 1a BGB enthält kein Wort über die Teilung, sondern soll schon allein beim Verkauf an eine Personenmehrheit gelten.

    (1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
    1. an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder...

    jeder der neuen Eigentümer "sein" Reich schon aufgeteilt hat

    Vorsicht hierbei. Das ist nur eine interne Absprache der Eigentümer untereinander, wer in welches Haus einziehen darf. Es ist aber keine rechtliche, also nach außen hin wirksame Aufteilung. Dazu wäre entweder eine Realteilung des Grundstücks erforderlich oder eine Teilung im Sinne des §2 WEG.

    Das bedeutet, für alle Mieter sind alle 4 Eigentümer gleichermaßen Vermieter. Eine Kündigung muss von allen unterschrieben werden oder einer hat Vollmacht, um im Namen der anderen handeln zu können. Die Kündigung könnte zusätzlich zur Sperrfirst auch noch formell unwirksam sein, wenn das nicht bedacht wird.

  • Vorsicht hierbei. Das ist nur eine interne Absprache der Eigentümer untereinander, wer in welches Haus einziehen darf. Es ist aber keine rechtliche, also nach außen hin wirksame Aufteilung. Dazu wäre entweder eine Realteilung des Grundstücks erforderlich oder eine Teilung im Sinne des §2 WEG.

    Das bedeutet, für alle Mieter sind alle 4 Eigentümer gleichermaßen Vermieter. Eine Kündigung muss von allen unterschrieben werden oder einer hat Vollmacht, um im Namen der anderen handeln zu können. Die Kündigung könnte zusätzlich zur Sperrfirst auch noch formell unwirksam sein, wenn das nicht bedacht wird.

    Die Eigenbedarfskündigung wurde nur vom Ehepaar (hier A/B) eigenhändig unterschrieben mit Schlusszeile "Eigentümergemeinschaft Name A/B, C, D.

    Ob Vollmacht besteht, kann ich nicht sagen. A/B, C, D sind jedoch privat gut befreundet.

    Eine Realteilung existiert wohl nicht, ist ja auch mit zusätzlichen Kosten für die Eigentümergemeinschaft verbunden (ggf. Vermessung, Notar etc.) und zudem nicht im Grundbuch als 3 Liegenschaften eingetragen.


    Meinen Anwalt verstehe ich nicht ganz, aber der Widerspruch wird rausgehen und das bleibt abzuwarten, wie entschieden wird.

    Es bleibt spannend und Danke für den regen Austausch.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!