Klick-Linoleum Schaden - Vermieter fordert Schadenersatz

  • Hallo,

    wir ziehen nach 9 Jahren aus unserer Mietwohnung ins Eigenheim.

    Nachdem die Mietwohnung nun leergeräumt ist, ist ein Schaden zu Tage gekommen:

    Im Abstellraum hatten wir die Waschmaschine stehen, dort ist scheinbar immer etwas Seife/Wasser aus der Tür nach unten gelaufen und der Fußboden darunter aufgequollen. Verlegt ist dort Klick-Linoleum und laut meiner Schätzung und den Erzählungen unseres Vermieters ca. 15 Jahre alt.

    Unser Vermieter fordert nun von uns, dass wir einen neuen Fußboden in dem Raum verlegen oder ihm die Kosten ersetzen.

    Laut Lebensdauertabelle ist die Haltbarkeit von Linoleum 15-30 Jahre. Demnach müssten wir doch maximal nur die Hälfte bezahlen oder irre ich mich da? Oder muss ich hier das Alter des Bodens beim Einzug berücksichtigen?

    Ist Linoleum für die Verlegung bei der Waschmaschine überhaupt geeignet? Diese Stelle würde uns extra für sie Waschmaschine zugewiesen

    Wie seht Ihr das?

    Gruß

    Valentin

  • Der Vermieter hat keinen Anspruch auf einen neuen Fußboden. Wie schon richtig erkannt, ist hier ein Abzug alt gegen neu zu berücksichtigen.

    Ansonsten würde ich den Sachverhalt erst einmal eurer Privathaftpflichtversicherung melden und abwarten, was die sagen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • dort ist scheinbar immer etwas Seife/Wasser aus der Tür nach unten gelaufen und der Fußboden darunter aufgequollen

    Warum habt ihr nichts unternommen um das zu verhindern, als ihr gesehen habt, dass da was runter läuft? Das muss doch schon während der Mietzeit aufgefallen sein.

  • Hallo Fruggel,

    nein, leider nicht. Die Stelle ist ca. 10x10cm groß und ziemlich genau mittig der Waschmaschine. Da diese fast 100kg wiegt, für uns auch nicht einfach verschiebbar.

  • Wenn es keine Chance gab, das zu bemerken oder zu ahnen, dass etwas undicht sein könnte, dann liegt auch kein fahrlässiges Verhalten vor, welches aber nötig wäre für einen Schadenersatzanspruch nach §280 BGB. Es hat somit §538 BGB Vorrang, welcher besagt, dass der Vermieter Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch trägt.

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