Übernahme und Kündigung der Wohnung meines verstorbenen Vaters

  • Hallo zusammen!

    Meine Situation ist die Folgende. Im Mai in diesem Jahr ist mein Vater verstorben und ich habe als alleiniger Erbe den Mietvertrag mitgeerbt. Die 1-Zimmerwohnung mit Küchennische war ziemlich herunter gewohnt. Im Rahmen des außerordentlichen Kündigungsrechts wurde die Wohnung zum September diesen Jahres gekündigt. Das Mietverhältnis hat über 20 Jahre gedauert.

    Mit einem Freund habe ich die Wohnung komplett entrümpelt und renoviert. Da mein Vater in Berlin gelebt und ich in Lübeck, war das Ganze natürlich ziemlich umständlich. Bei der Wohnungsübergabe hat der Vermieter die ungestrichenen Heizungen moniert, sowie Türen (und eine Einbauschranktür), die nicht gestrichen waren, aber in einen guten Zustand. Der Vermieter will diese Dinge jetzt durch einen Maler machen lassen und mir in Rechnung stellen. Darüber hinaus soll ich für 2 m2 Paket (Alter des Pakets 25 Jahre) aufkommen, was mein Vater über die Jahre mit einem Bürostuhl stark beschädigt hat.

    Da ich erst kürzlich den Erbschein erhalten habe, ist es leider zu einer Überzahlung von 4 Mieten gekommen. Meines Erachtens hat der Vermieter kein Recht diese einzubehalten und sie wie eine Kaution zu betrachten. Ich habe bereits bei der Wohnungsübergabe darauf hingewiesen, dass er die überzahlten Mietern auf das Konto meines Vaters zurück überweisen soll, dies ist bis heute nicht geschehen.

    Meine konkreten Fragen wären:

    1) Hat der Vermieter ein Anrecht, die überzahlten Mieten einzubehalten?

    2) Darf der Vermieter von mir für die 2 m2 Paket den Neupreis berechnen oder muss das Alter des Pakets berücksichtigt werden (nahezu 25 Jahre)?

    3) Inwieweit ist ein über 20 Jahre alter Mietvertrag noch verbindlich was die Renovierung zur Wohnungsübergabe anbelangt? Und darf mich der Vermieter zur Zahlung der von ihn monierten Streicharbeiten verpflichten? Wie gesagt sind die Dinge in einen guten Zustand, nur ihm die Farben nicht frisch genug.


    Herzlichen Dank im Voraus,

    H. Mut

  • Hat der Vermieter ein Anrecht, die überzahlten Mieten einzubehalten?

    Nein, darf er nicht. Die Zahlungen sind sicher als Mietzahlung deklariert und können demnach nicht für strittige Schönheitsreparaturen einbehalten werden.

    Darf der Vermieter von mir für die 2 m2 Paket den Neupreis berechnen oder muss das Alter des Pakets berücksichtigt werden (nahezu 25 Jahre)?

    Hier ist immer der Abzug alt gegen neu zu berücksichtigen. Bei einem Parkettboden geht von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 30-40 Jahren aus. Hier wäre weiterhin zu prüfen, ob nicht eine Überarbeitung des vorhandenen Parketts (abschleifen & Versiegeln) ausreichend ist.

    Inwieweit ist ein über 20 Jahre alter Mietvertrag noch verbindlich was die Renovierung zur Wohnungsübergabe anbelangt? Und darf mich der Vermieter zur Zahlung der von ihn monierten Streicharbeiten verpflichten?

    Hier müsste man die vertraglichen Klauseln im Vertrag prüfen. Ggfs. sind hier bei so einem alten Vertrag noch sogenannte starre Fristen vereinbart, die allerdings unwirksam sind. In dem Fall wären die Schönheitsreparaturen gar nicht durchzuführen.

    Ich kann Dir nur den Tipp geben, hier einen Anwalt einzuschalten. Schlimmstenfalls geht es hier um nicht wenig Geld.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,

    vielen Dank für die Rückmeldung, die schon mal sehr hilfreich für mich ist und auch im Einklang mit dem ist, was ich bisher recherchiert habe. Ich hätte allerdings gedacht, dass man die Lebensdauer eines Parkettbodens mit 25 Jahren bemisst.

    Insgesamt geht es um 1300,- € Kaution, von der berechtigterweise einiges vom Vermieter einbehalten werden kann, unter anderem Nachzahlungen von Nebenkosten. Darüber hinaus sind 4 Mieten überzahlt worden, insgesamt ca. 2000,-€.

    Über die Hinzunahme eines Anwalts habe ich auch gedacht, habe nur die Sorge, dass am Ende die Kosten explodieren und hoffe aktuell noch, dass ich den Vermieter zum Einlenken bringe, wenn ich die richtigen Argumente bringe.

    So wie ich den Mietvertrag lese, scheint er tatsächlich starre Fristen zu enthalten. Ich kopiere hier mal den entsprechenden Teil rein und würde mich freuen, wenn ich nochmal eine Einschätzung bekomme.

  • Hallo,

    nein, starre Fristen sind das nicht. Das wird durch die Formulierung "im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen [...] erforderlich" aufgelöst.

    Das heißt aber nicht, dass deswegen trotzdem Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Das kommt immer auf den konkreten Grad der Abnutzung an und ist regelmäßig ein Streitfall.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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