Guten Tag,
nachdem ich seit einiger Zeit mit wachsendem Interesse in diesem Forum lese, bin ich zufällig auf folgendes gestoßen: BGH Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16 - openjur.de
Zwar besteht für mich kein konkreter Anlass, mir darüber Gedanken zu machen, jedoch weiß man ja nie wozu man es mal brauchen kann. Jedenfalls könnte der in dem Urteil behandelte Sachverhalt auf meine Situation zutreffen:
Ich bin seit 2012 Mieter einer Eigentumswohnung. Bei Vertragsabschluss hatte ich überhaupt nicht mit dem Vermieter/Eigentümer kommuniziert, sondern nur mit seiner Sekretärin. Diese hatte er beauftragt, alle Formalitäten zu erledigen. Die Wohnungsübergabe erfolgte lediglich zwischen der Vormieterin und mir. Andere Personen waren nicht anwesend. Die Vormieterin wohnte zu diesem Zeitpunkt bereits seit 4 Jahren in der Wohnung, mithin seit 2008. 2008 sei die Wohnung auch letztmalig renoviert worden (Streichen, neuer Teppich). So wurde es auch im Übergabeprotokoll, welches ich aufgehoben habe, festgehalten. Ich habe also eine Wohnung übernommen, die nachweislich vor 4 Jahren das letzte Mal gestrichen wurde.
Nun gab es aber nichts großartiges zu beanstanden. Die Wandfarbe war halt nicht mehr ganz frisch, und dort, wo das Sofa der Vormieterin stand, hatte sich ein leicht dunkler Schatten gebildet. Sonst muss ich ehrlicherweise sagen, war das alles noch annehmbar.
Im Protokoll wurde lediglich der Zeitpunkt der letztmaligen Renovierung, nämlich 2008, vermerkt, und ich war froh, dass ich die Wohnung hatte.
In meinem Mietvertrag steht natürlich eine Endrenovierungsklausel. Außerdem müssen während der Mietzeit bei Notwendigkeit die üblichen Schönheitskorrekturen vorgenommen werden.
Frage: Sind diese Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nun für mich hinfällig, weil ich nachweislich eine unrenovierte Wohnung übernommen habe?