Kündigung per FAX rechtens?

  • Hallo:
    Ich bin Neu hier und hätte eine Frage wegen Kündigung.

    Ich habe meine Wohnung bei der Deutschen Annington per FAX gekündigt.

    Ich wollte wissen, ob eine Kündigung per Fax richtig und rechtens und gültig ist?

    Das Fax ist ordnungsgemäß eingegangen und ich habe auch eine Sendebestätigung, dass das Ganze Schreiben angekommen ist.

    Danke im Voraus

    Gruß

    Michael

  • Das Fax ist ordnungsgemäß eingegangen und ich habe auch eine Sendebestätigung, dass das Ganze Schreiben angekommen ist.


    Hallo Michael,
    das Kündigungsschreiben muss die echten Unterschriften aller Mieter haben.
    Letzter Zugangstermin beim Empfänger wäre heute, damit es frühestens zum 31.10. wirksam wird.

  • Wenn Sie schon von Zweifeln geplagt sind, warum machen Sie dann verkehrte Welt?

    Das Schriftstück dürfte aber heute nicht mehr ankommen.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (3. August 2011 um 16:45)

  • Hallo Michael L,
    das eine Kuendigung bei Wohnraummietverhaeltnissen schriflich zu erfolgen hat, ist auch im BGB geregelt. Siehe Paragraf 568 Abs. BGB. Wichtig dabei ist das Sie die Zustellung der Kuendigung nachweisen koennen und die Kuendigung schriftlich bestaetigen lassen. Kuendigungfrist fuer Mieter in der Regel drei Monate.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • Viele Gerichte haben da eine unterschiedliche Auffassung.

    siehe:
    Damit die Mietvertragskündigung durch den Mieter von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten rechtsgültig ist, muss sie nach Art. 266 I Abs. 1 OR schriftlich erfolgt sein. Eine schriftliche Kündigung bedarf nach Art. 14 Abs. 1 OR einer eigenhändigen Unterschrift. Fehlt diese, so ist die Kündigung ungültig.
    Bei der Übermittlung einer Kündigung per Fax, kann der Empfänger nicht beurteilen, ob auf dem Original eine eigenhändige Unterschrift vorliegt. Manipulationen wären einfach. Ist eine derart zugestellte Kündigung nun gültig oder nicht?
    Im Verkehr mit Behörden und Gerichten hat das Bundesgericht die Rechtsgültigkeit einer Eingabe per Fax (BGE 121 II 252, 254) verneint. In der Betreibung hingegen wurde der Rechtsvorschlag per Faxmitteilung zugelassen, allerdings nur, weil er auch mündlich gälte (BGE 127 III 181). Im Umgang mit Privatpersonen hat das Bundesgericht bisher offen gelassen, ob die Schriftform durch Austausch von Faxmitteilungen erfüllt sei (BGE 121 II 254). Aus Praktikabilitätsüberlegungen im Geschäftsverkehr und in analoger Anwendung von Art. 14 OR vertritt die Mehrheit der Doktrin die Meinung, dass die Faxmitteilung dem Formerfordernis der Schriftlichkeit genügt. Eine Minderheit ist aber nach wie vor der Meinung, dass die Faxmitteilung keine schriftliche Mitteilung im Sinne des Gesetzes ist. Dieser Rechtsunsicherheit wegen, kann der Vermieter vom Mieter, der die Kündigung per Fax sendet, verlangen, dass er die Originalkündigung per Post nachsendet. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zustellung ist jedoch der Fax.

    Quelle: Mietrecht | Die Kündigung per Fax oder per E-Mail | 10/2003

    Der Sendebericht bestätigt zwar, dass ein Fax eingegangen ist, jedoch sagt er nichts über dessen Inhalt aus. Theoretisch hättest du ein leeres Fax schicken können. Daher würde ich unbedingt raten, die Kündigung nochmals per Post mit Rückschein zu schicken.

  • Beim Einwurfeinschreiben bekommt man lediglich eine Bestätigung darüber, dass der Brief in den Briefkasten EINGEWORFEN wurde, nicht aber, dass der Empfänger das Schreiben auch erhalten hat. Beim Einschreiben mit Rückschein muss der Empfänger den Erhalt quittieren.

  • tweety665:

    "Beim Einwurfeinschreiben bekommt man lediglich eine Bestätigung darüber, dass der Brief in den Briefkasten EINGEWORFEN wurde,"
    Falsch: In den Briefkasten EINGELEGT, ist der offizielle Ausdruck.
    Bei den Juristen heisst es, dass das Schreiben dem Empfänger damit ZUGEGANGEN ist (also in seinen Verfügungsbereich überging.

    "nicht aber, dass der Empfänger das Schreiben auch erhalten hat."
    Wie gesagt, es "ging ihm zu".

    "Beim Einschreiben mit Rückschein muss der Empfänger den Erhalt quittieren."
    Er MUSS garnichts. Er kann auch die Annahme verweigern oder bei Abwesenheit nach Rückkehr die Abholung bei der Post verweigern. Und wenn er sechs :)Wochen verreist war, ist die Aufbewahrungsfrist sowieso abgelaufen.

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