Beiträge von tweety665

    Beim Einwurfeinschreiben bekommt man lediglich eine Bestätigung darüber, dass der Brief in den Briefkasten EINGEWORFEN wurde, nicht aber, dass der Empfänger das Schreiben auch erhalten hat. Beim Einschreiben mit Rückschein muss der Empfänger den Erhalt quittieren.

    Natürlich gilt auch ein mündlicher Mietvertrag. Was allerdings, wenns vor Gericht kommt ne schwierige Sache ist und auf ne Beweisaufnahme hinausläuft. Aber in DIESEM Fall kann meines Erachtens (Ich bin kein Fachmann) nicht von einem mündlichen Mietvertrag ausgegangen werden, nur weil die Wohnung angeschaut wurde und angegeben wurde, dass man die Wohnung anmieten möchte. Hier ist meines Erachtens maßgeblich, ob man wirklich bereit ist, den folgenden Mietvertrag zu unterschreiben.

    Viele Gerichte haben da eine unterschiedliche Auffassung.

    siehe:
    Damit die Mietvertragskündigung durch den Mieter von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten rechtsgültig ist, muss sie nach Art. 266 I Abs. 1 OR schriftlich erfolgt sein. Eine schriftliche Kündigung bedarf nach Art. 14 Abs. 1 OR einer eigenhändigen Unterschrift. Fehlt diese, so ist die Kündigung ungültig.
    Bei der Übermittlung einer Kündigung per Fax, kann der Empfänger nicht beurteilen, ob auf dem Original eine eigenhändige Unterschrift vorliegt. Manipulationen wären einfach. Ist eine derart zugestellte Kündigung nun gültig oder nicht?
    Im Verkehr mit Behörden und Gerichten hat das Bundesgericht die Rechtsgültigkeit einer Eingabe per Fax (BGE 121 II 252, 254) verneint. In der Betreibung hingegen wurde der Rechtsvorschlag per Faxmitteilung zugelassen, allerdings nur, weil er auch mündlich gälte (BGE 127 III 181). Im Umgang mit Privatpersonen hat das Bundesgericht bisher offen gelassen, ob die Schriftform durch Austausch von Faxmitteilungen erfüllt sei (BGE 121 II 254). Aus Praktikabilitätsüberlegungen im Geschäftsverkehr und in analoger Anwendung von Art. 14 OR vertritt die Mehrheit der Doktrin die Meinung, dass die Faxmitteilung dem Formerfordernis der Schriftlichkeit genügt. Eine Minderheit ist aber nach wie vor der Meinung, dass die Faxmitteilung keine schriftliche Mitteilung im Sinne des Gesetzes ist. Dieser Rechtsunsicherheit wegen, kann der Vermieter vom Mieter, der die Kündigung per Fax sendet, verlangen, dass er die Originalkündigung per Post nachsendet. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zustellung ist jedoch der Fax.

    Quelle: Mietrecht | Die Kündigung per Fax oder per E-Mail | 10/2003

    Der Sendebericht bestätigt zwar, dass ein Fax eingegangen ist, jedoch sagt er nichts über dessen Inhalt aus. Theoretisch hättest du ein leeres Fax schicken können. Daher würde ich unbedingt raten, die Kündigung nochmals per Post mit Rückschein zu schicken.

    Nach meiner Kenntnis ist erst ein schriftlicher Mietvertrag bindend. Du hast zwar erklärt, du würdest die Wohnung gern anmieten. Dies heißt aber noch lange nicht, dass du auch mit dem Mietvertrag einverstanden bist. Es könnten dort ja Klauseln enthalten sein, die du nicht akzeptieren möchtest. Nur weil dir die Wohnung gefallen hat, heißt das noch lange nicht, dass du den Vertrag, den man dir vorlegt, auch akzeptierst.
    Ich denke, du kannst dich in Ruhe zurücklehnen und diese Wohnung ablehnen.

    Hierzu habe ich folgendes gefunden:

    Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden und ist genau so wirksam wie ein schriftlicher. Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind.

    Quelle: Mietvertrag auch mündlich wirksam

    und das hier:

    Der mündliche Mietvertrag erfordert in jedem Fall eine Einigung über die Umstände „Vertragspartner, Mietgegenstand, Dauer und Entgelt“. Meines Erachtens spricht gegen den bereits erfolgten wirksamen Vertragsabschluss, dass nach Ihrer Schilderung vereinbart worden war, dass für einen weiteren Termin ein schriftlicher Mietvertrag erarbeitet und sodann auch unterschrieben werden sollte. Dies spricht für mich eher für eine mündliche Absichtserklärung. Eine Absichtserklärung löst nach Ihrer Schilderung allerdings noch keine Maklerprovision aus.

    Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/Ist-ein-m%C3%B…h-__f62243.html

    Lieben Dank für deine schnelle Antwort. Genau das habe ich mir auch gedacht. Ich arbeite seit 24 Jahren in der Justiz und habe noch nie etwas derartiges gesehen. Allerdings habe ich schon einmal von einer Frau gehört, deren Wohnungsbaugesellschaft genau das getan hat. Und Google hat leider hierzu nichts ausgespuckt. Hätte ja gern was gefunden, dass das nach Paragraph soundso nicht rechtens ist, aber leider ohne Erfolg.

    Meine Tochter hat einen Mietvertrag abgeschlossen. Vermieter ist eine GbR. Als Anlage zum Mietvertrag musste sie eine Inbesitznahmeerklärung unterschreiben. Diese besagt, dass der Vermieter bei 2 ausstehenden Mieten berechtigt ist, die Wohnung in seinen Besitz zu nehmen und die darin befindlichen Gegenstände zu entsorgen. Ist das rechtens?

    Ich frage mich, was passiert, wenn man arbeitslos wird und Arbeitslosengeld beantragt. Die Bewilligung dauert. Und bereits nach 5 Wochen ist man ja mit 2 Mieten im Rückstand.

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