Besichtigungsrecht bei Eigentümerwechsel

  • Guten Tag,

    ich bin seit 11 Jahren zufriedener Mieter einer kleinen Eigentumswohnung.

    Leider ist mein Vermieter kürzlich verstorben, so dass die Wohnung von jemanden geerbt wurde. Deshalb gibt es jetzt plötzlich einen neuen Eigentümer bzw. Vermieter. Dieser drängt nun darauf, die Wohnung besichtigen zu wollen, um überhaupt erstmalig einen Eindruck von seinem Eigentum zu gewinnen. Er hat die Wohnung nämlich noch nie von innen gesehen. Andere konkrete Gründe für die Besichtigung werden nicht genannt.

    Ich bin da nicht so begeistert von. Ehrlich gesagt möchte ich solche allgemeinen "Kontrollbesichtigungen" gar nicht erst anfangen und zulassen.

    Hat der Mieter in diesem Fall ein Recht auf Besichtigung?

    Mir ist klar, dass der Vermieter im Zweifelsfall schon einen triftigen Grund finden wird. Ganz so einfach geht es m.E. aber nicht, oder?


    Es wäre schön, wenn mich mal jemand mit der gängigen Rechtslage vertraut machen könnte.


    Viele Grüße

  • Rein rechtlich gesehen besteht keine Pflicht, den Besuch zwecks einer allgemeinen Besichtigung dulden zu müssen, denn das ist kein sachbezogener Grund. Allerdings sollte man sich überlegen, ob man als Mieter so strikt danach gehen möchte. Denn es kann doch irgend wann mal vorkommen, dass man den Vermieter um einen Gefallen bitten muss, den zu erfüllen er nicht verpflichtet ist, und da wünscht man sich dann auch Kooperation. Das Leben besteht nun mal aus einem Geben und Nehmen.

  • Hallo Fruggel,

    danke für die Antwort. Ich sehe das ja im Prinzip auch so. Allerdings geht mir dieses "ich will mal gucken" etwas zu weit. Aber es geht mir nicht darum, auf Gedeih und Verderb alles abzulehnen, was ich nicht muss. Sondern bevor ich eine Entscheidung treffe, hätte ich gern gewusst, ob es sich überhaupt um einen Gefallen handelt, oder etwa um meine Pflicht.

    Ich hatte irgendwo gelesen, dass es angeblich ein turnusmäßiges Besichtigungsrecht gibt, so vielleicht alle paar Jahre?

  • Ich hatte irgendwo gelesen, dass es angeblich ein turnusmäßiges Besichtigungsrecht gibt

    Das ist einer der vielen falschen Informationen, die im Internet so umher kursieren. Eine allgemeine Besichtigung wäre ein Gefallen des Mieters, da ist die Rechtsprechung nhM einig. Wenn Sie den Besuch dulden, können Sie also das durchaus anmerken oder Einschränkungen aufzeigen, dass der Vermieter nun nicht zu sehr ins Detail schaut oder vielleicht anfängt, die Ordnung in der Wohnung zu kommentieren. Wenn es unangenehm wird, brechen Sie den Besuch ab und bitten den Vermieter zu gehen.

  • Hallo nochmal,


    jetzt beginnt die Angelegenheit weitere Kreise zu ziehen:

    Ich bekam Post vom Rechtsanwalt meines neuen Vermieters. Darin werde ich unter Verweis auf das Urteil des AG München, AZ 416 C 10784/16 abgemahnt.

    Ich werde unter Fristsetzung aufgefordert, meine ablehnende Haltung aufzugeben und einen Besichtigungstermin zu benennen, andernfalls drohe die fristlose Kündigung.

    Dabei wurde seitens des Vermieters bisher noch nicht einmal versucht, einen Termin zu setzen. Stattdessen bat er mich dreimal, einen Termin vorzuschlagen, worauf ich nicht reagiert habe.

    Bisher habe ich also lediglich kundgetan, dass ich eine Besichtigung ablehne und wiederholte Aufforderungen, einen Besichtigungstermin vorzuschlagen, ignoriert. Ich habe keine Ahnung, warum der Vermieter nicht selbst einen Termin bestimmt, sondern zum Rechtsanwalt rennt.

    Der Fall aus dem verlinkten Urteil unterscheidet sich von meinem Fall lediglich in dem Umstand, dass der dortige Vermieter bereits die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen hatte. Damit wurde ihm ein Besichtigungsrecht zugesprochen.

    Ich denke, ich werde jetzt vorläufig aufgeben.

    Wie wird diese Angelegenheit hier im Forum bewertet?

  • Der Fall aus dem verlinkten Urteil unterscheidet sich von meinem Fall lediglich in dem Umstand, dass der dortige Vermieter bereits die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen hatte

    Das ist ein ganz wesentlicher Unterschied. Und es kommt noch dazu, dass es in dem Urteil im Mietvertrag Vereinbarungen zur Besichtigung gab unter bestimmten Voraussetzungen. Obgleich solche Vereinbarungen unwirksam sein könnten, haben diese doch eine Bedeutung bei der Betrachtung der gegenseitigen Interessen, um die es ja bei der Besichtigung geht. Das Thema ist immer eine Einzelfallbetrachtung, weshalb man niemals mit Sicherheit vorhersagen kann, wie ein zuständiger Richter entscheiden wird.

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