Rückgabepflicht der Wohnung durch AGB vorverlegt

  • Hallo,

    angenommen es wird ein Mietvertrag geschlossen und dieser wird zum 31.03.2024 durch Kündigung wirksam beendet.

    Die Rückgabe wäre dann am Ostersonntag, gem. § 193 BGB wäre die Rückgabe jetzt erst am Dienstag den 02.03.2024 fällig. Nun enthält der Mitvertrag eine Klausel, wonach in solchem Fall die Rückgabe am davorliegenden Werktag zu erfolgen hat, mithin am 28.03.2024, eine Reduzierung der Miete wurde ebenso ausgeschlossen.

    In meinen Augen ist diese Klausel unwirksam nach § 307 BGB, weil der Mieter/Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt wird, weil vom gesetzlichen Leitbild der §§ 546 I und 193 BGB abgewichen wird. Leider habe ich dazu aber keine einschlägige Literatur oder Rechtsprechung gefunden.

    Wie betrachtet ihr die Sache? Muss die Rückgabe vor oder nach Ostern erfolgen?

    Grüße und vielen Dank für die Hilfe.

  • Hallo,

    die Rechtsprechung dazu ist alles andere als einheitlich. Deshalb kann es dazu wohl auch nichts Eindeutiges in der Literatur geben. Die Auslegung des §546 BGB allein ist ja noch nicht mal eindeutig. Ich habe Urteile gesehen, die sagen, dass die Wohnung am Folgetag nach Vertragsende zurück zu geben ist und andere sagen am selben Tag wie das Vertragsende.

    Der §546 BGB ist meiner Meinung nach abdingbar. Die Benachteiligung in dem Fall dürfte eher darin bestehen, dass man trotzdem volle Miete zahlen soll und deshalb die Klausel unwirksam ist.

    Die Sache lässt sich nur durch gegenseitige Absprache regeln. Denn ein Vermieter hat vielleicht einen neuen Mieter, dem er die Wohnung zum 1. des Folgemonats schon übergeben muss. Da kann sich der Mieter dann nicht auf §193 BGB berufen, falls es beiden Parteien möglich ist, die Übergabe trotz Feiertag einzuplanen und durchzuführen.

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