Hallo,
angenommen es wird ein Mietvertrag geschlossen und dieser wird zum 31.03.2024 durch Kündigung wirksam beendet.
Die Rückgabe wäre dann am Ostersonntag, gem. § 193 BGB wäre die Rückgabe jetzt erst am Dienstag den 02.03.2024 fällig. Nun enthält der Mitvertrag eine Klausel, wonach in solchem Fall die Rückgabe am davorliegenden Werktag zu erfolgen hat, mithin am 28.03.2024, eine Reduzierung der Miete wurde ebenso ausgeschlossen.
In meinen Augen ist diese Klausel unwirksam nach § 307 BGB, weil der Mieter/Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt wird, weil vom gesetzlichen Leitbild der §§ 546 I und 193 BGB abgewichen wird. Leider habe ich dazu aber keine einschlägige Literatur oder Rechtsprechung gefunden.
Wie betrachtet ihr die Sache? Muss die Rückgabe vor oder nach Ostern erfolgen?
Grüße und vielen Dank für die Hilfe.