Mindestmietdauer ohne Kündigungsverzichtklausel?

  • Guten Abend,

    ich habe kürzlich einen Mietvertrag für eine 3-Zimmer-Wohnung unterschrieben, die ich aus persönlichen Gründen nun doch nicht beziehen und schnellstmöglich kündigen möchte. Im Mietvertrag ist eine Mindestmietdauer von 24 Monate vermerkt, jedoch keine Kündigungsausschlussklausel. Ist die Mindestmietdauer von 24 Monaten damit nun unwirksam, und kann ich demnach von der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten ausgehen?

    „Das Mietverhältnis beginnt am 1.9.2023.

    Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Dauer. Es wird eine Mindestmietdauer von 24 Monaten vereinbart.

    Eine ordentliche Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Sie hat schriftlich zu erfolgen.

    Für die außerordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstands nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das

    Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. „

    Ich freue mich auf Anmerkungen und Einschätzungen.

    Grüße, Malikki

  • Der Begriff Mindesmietdauer wird gemäß §133 BGB regelmäßig in einen Kündigungsverzicht umgedeutet, weil man annehmen kann, dass genau das mit dem nicht korrekten Begriff gemeint und gewollt ist.

    Das muss aber nicht bedeuten, dass sich der Vertrag nicht vorzeitig auflösen lässt. Meistens findet sich eine Lösung, wenn man mit dem Vermieter offen spricht.

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