Verzicht auf Recht zur Kündigung des Mietvertrages rechtsverbindlich?

  • Guten Tag,

    Aus Scheidungsgründen müssen wir aus dem derzeit gemieteten Haus schnellstmöglich ausziehen und daher den Mietvertrag kündigen.

    Nun könnte allerdings eine Klausel im Vertrag zum Problem werden, da ich sie nicht wirklich hinsichtlich rechtlicher Wirksamkeit bzw. Sittenwidrigkeit einschätzen kann.

    Als Auslandsrückkehrer nach Deutschland ohne Arbeitsvertrag musste ich mich vor 2.5 Jahren aus zeitkritischen Gründen auf eine Klausel im Mitvertrag einlassen, deren Sittenwidrigkeit ich nun hinterfrage. Nachdem weder meine zukünftige Ex-Frau noch ich alleine das Haus bis zum Ende der 4 Jahre halten könnte, bleibt uns keine andere Lösung als auf finanziellen Gründen vor Ablauf der 4 Jahre auszuziehen.

    Zitat von Mietvertrag

    #2 Mietdauer

    Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und beginnt am 01.April 2021. Der Mietvertrag kann mit gesetzlicher Frist (s. Anlage1) gekündigt werden. Die Parteien verzichten beidseitig fuer die Dauer von 4 Jahren seit Vertragsabschluss auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages. Die Kündigung mit der gesetzlichen Frist ist frühestens mit Wirkung zum Ablauf dieses Zeitraums statthaft.

    Ist jemanden eine solche Regelung schon mal untergekommen und hat hierzu eine Expertise die mir vielleicht weiterhilft um die Sachlage besser einschätzen zu können?

    Im Voraus Vielen Dank,

    palatinax

  • So eine Klausel ist zulässig, das ist von den obersten Gerichten bestätigt worden. Voraussetzung ist nur, dass die Vertragsdauer von der Vertragsunterzeichnung bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr als 4 Jahre sind.

    Es ergeben sich nun folgende Möglichkeiten:

    1. Mit dem Vermieter über einen Aufhebungsvertrag verhandeln.

    2. Wie Punkt 1, aber unter der Voraussetzung, dass zuerst ein neuer Mieter gefunden wurde.

    3. Den Vermieter um die Erlaubnis zur Untervermietung zu bitten. Stimmt er zu, hat man Einnahmen, um davon den Vermieter zahlen zu können. Stimmt er nicht zu, hat man ein Sonderkündigungsrecht.

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