Kündigungfrist durch Anmeldung von Eigenbedarf - vorzeitiger Auszug

  • Hallo,

    mein Vermieter will meine aktuelle Mietwohnung verkaufen und ich kann sie mir leider nicht kaufen, da mir dazu die finanziellen Mittel für ein entsprechendes Immobiliendarlehen fehlen.

    Nun weiß ich zwar, dass gilt "Kauf bricht Miete nicht", aber der neue Eigentümer kann ja jederzeit Eigenbedarf anmelden, wenn er sie nicht vermieten, sondern selbst nutzen möchte.

    Aufgrund des sehr schon lange bestehenden Mietverhältnisses von über 8 Jahren würde in meinem Fall eine Kündigungsfrist von 9 Monaten gelten, wenn ich das richtig sehe.

    Nun zu meinen Fragen:

    1) Die 9 Monate Kündigungsfrist würden beginnen, sobald der Kaufvertrag durch den Eigentümer unterschrieben ist und dieser Eigenbedarf anmeldet. Ist das so richtig? Kann er sofort bei Kaufabschluss Eigenbedarf anmelden oder erst nach Kaufabschluss?

    2) Wie lange dauern die Formalia bei Kauf einer Wohnungsimmobilie üblicherweise, nachdem sich ein Käufer gefunden hat?

    3) Einerseits ist es ja gut für mich, dass ich durch das lange Mietverhältnis eine relativ lange Kündigungsfrist besteht, um mehr Zeit für die Suche nach einer neuen Wohnung zu haben, aber andererseits kann es natürlich auch sein, dass ich vielleicht schon nach 4 Monaten eine neue Wohnung finde und kann dann nicht nochmal 5 Monate warten, bis ich dort einziehe, weil die Wohnung sofort bezogen werden soll. Muss ich dann weiterhin bis zum Ende des 9. Monats Miete für die alte Wohnung bezahlen?

  • sobald der Kaufvertrag durch den Eigentümer unterschrieben ist und dieser Eigenbedarf anmeldet. Ist das so richtig?

    Nein. Der neue Eigentümer ist erst dann in der Position, wegen Eigenbedarf kündigen zu können, wenn er im Grundbuch eingetragen ist.

    Wie lange dauern die Formalia bei Kauf einer Wohnungsimmobilie üblicherweise, nachdem sich ein Käufer gefunden hat?

    Das kann man nicht sagen, hängt von zu vielen Faktoren ab. Zwischen mehrere Wochen bis mehrere Monate (bis zur Grundbuchänderung).

    vielleicht schon nach 4 Monaten eine neue Wohnung finde und kann dann nicht nochmal 5 Monate warten

    Es steht einem Mieter frei, jederzeit selbst zu kündigen, auch wenn eine Kündigung vom Vermieter vorliegt. Und als Mieter hat man immer nur 3 Monate Kündigungsfrist. Außerdem kann man mit dem Vermieter auch über eine frühere Auflösung verhandeln. Bei Eigenbedarf kommt ihm das oftmals entgegen.

  • Danke für deine Antwort, Fruggel.

    Es steht einem Mieter frei, jederzeit selbst zu kündigen, auch wenn eine Kündigung vom Vermieter vorliegt.

    Aha, verstehe. OK, das ist dann wiederum sehr praktisch. Und möglicherweise kann man sich mit dem Vermieter auch einigen, wie du schon geschrieben.

    Ich habe jetzt nach weiterer Recherche im Internet gelesen, dass für eine Immobilie, die aktuell vermietet ist, frühestens drei Jahre nach dem Erwerb durch einen neuen Eigentümer ein Eigenbedarf angemeldet werden kann. Also nochmals eine längere Frist, in welcher man als Mieter geschützt davor ist, innerhalb von wenigen Monaten nach dem Verkauf gekündigt zu werden. Also würden hier dann wohl nicht die 9 Monate gelten.

  • frühestens drei Jahre nach dem Erwerb durch einen neuen Eigentümer ein Eigenbedarf angemeldet werden kann

    Das gilt nur, wenn es sich um ein Mietshaus gehandelt hatte, das in Eigentumswohnungen umgewandelt wurde und diese dann einzeln verkauft werden.

  • Es handelt sich um ein Mietshaus mit mehreren Wohnungen, die aber nicht alle denselben Eigentümer haben. Zwei der Wohnungen vom selben Eigentümer, darunter meine, sollen nun verkauft werden.

    Gilt hier diese 3-Jahres-Regel?

  • mit mehreren Wohnungen, die aber nicht alle denselben Eigentümer haben

    Somit ist es kein Mietshaus, sondern eine Eigentümergemeinschaft (WEG). Das ist etwas anderes. Und die Kündigungssperre gilt eben nur bei Umwandlung. Wenn es schon eine Eigentumswohnung war, als du eingezogen bist, gilt die Sperre nicht.

  • Sorry, dass ich nochmals nachfrage, aber eine vermietete Wohnung ist doch immer irgendjemandes Eigentum. Wann ist ein Haus mit mehreren Wohnungen und Mietparteien nur ein Mietshaus?

  • Bei einem Mietshaus gehört das Haus im Ganzen einem Eigentümer. Auch im Grundbuch ist es dann auch so eingetragen, dass das Haus demjenigen gehört. Hingegen bei Eigentumswohnungen ist das alles komplett getrennt. Da ist im Grundbuch nicht das ganze Haus, sondern jede Wohnung separat aufgeführt mit dem dazu gehörenden Eigentümer.

    Die Tatsache, dass die Wohnungen im Haus unterschiedliche Eigentümer haben, zeigt schon, dass es eine Eigentümergemeinchaft ist. Denn das ginge bei einem Mietshaus nicht, da würde es für alle Wohnungen nur einen Eigentümer geben. (Wobei dieser Eigentümer auch aus mehreren Personen bestehen kann, aber nicht für jede Wohnung separat). Das macht juristisch einen nicht unwesentlichen Unterschied.

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