hallo, ich habe seit 1.11.2007 eine wohnung bewohnt, nun ziehe ich zu 1.8.2011 aus, aus beruflichen gründen.
nun habe ich viel gelesen, das man bei verschiedenen klauseln nicht renovieren muss bei auszug. da ich nicht durch sehe, wollte ich mal fragen ob ihr mir helfen könnt.
das steht im mietvertrag:
ZitatAlles anzeigen§ 10 Schönheitsreparaturen
1. Da in der Miete keine Kosten hierfür kalkuliert sind, verpflichtet sich der Mieter, während
der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen
(Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließ-lich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, Fenster und Außentüren von innen, Lasie-ren von Naturholztüren und -fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Fristenplan: *
a) in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
b) in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
c) in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
Die oben genannten Fristen sind Regelfristen, die sich im Einzelfall verlängern oder verkür-zen können, wenn die Notwendigkeit der Durchführung der einzelnen hier genannten Schönheitsreparaturen aufgrund des Zustandes nach Ablauf der jeweiligen Frist noch nicht eingetreten ist oder früher eintritt. Der Mieter ist, insbesondere wenn ihm die Mietsache ohne vorherige Durchführung der Schönheitsreparaturen übergeben wurde, zur Durchführung dieser Schönheitsreparaturen frühestens nach Ablauf der vorgenannten Fristen seit Mietbe-ginn verpflichtet, es sei denn, er hat eine übermäßige Verschlechterung der Mietsache selbst verursacht.
2. Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schön¬
heitsreparaturen beweispflichtig (z.B. Rechnungen, Kostenbelege oder ähnliches).
3. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, wenn er die Schönheitsreparaturen nicht auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornimmt oder vornehmen lässt, die Kosten anteilig an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei es sich auch hier um Regelfristen gemäß Absatz 1 handelt:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 %;
liegen sie länger als zwei Jahre zurück - 40 %,
länger als drei Jahre 60 %,
länger als vier Jahre 80 %,
länger als fünf Jahre 90 % der Kosten.
Die Kostenermittlung erfolgt auf Grundlage eines durch eine Malerfachfirma erstellten Kostenangebotes. '
4. Diese Regelung tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstri¬
chen sind. Der Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz bleibt durch diese Regelung
unberührt. Er kann daher auch bei übermäßiger Abnutzung höheren Ersatz in Geld verlan¬
gen. Dasselbe gilt bei jeder schuldhaften Beschädigung der Mietsache, auch bei Beschädi¬
gung des Bodenbelages durch den Mieter.
§ 11 Benutzung der Mieträume...
§ 17 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Die Kündigung richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das
Mietverhältnis als nicht verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
3. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache sorgfältig gereinigt
und in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Weist der Vermieter nach,
dass die Teppichböden vor Einzug neu waren oder fachgerecht gereinigt worden sind, ist......
ich sag schon mal ganz herzlich danke für eure hilfe.