Hemmung der Verjährungsfrist

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

    Ich habe am 31.3.2022 den Schlüssel zu meiner gekündigt Wohnung unter Zeugen bei meinem Vermieter eingeworfen. Kurz darauf folgte ein Protokoll mit etwaigen "Schäden".

    Diese haben zum Teil sogar schon zu Beginn des Mietverhältnisses bestanden.

    Auf dieses Schreiben mit Forderung habe ich nicht geantwortet auf anraten meines Anwalts. Daraufhin hat der Anwalt der Gegenseite nochmals aufgefordert die Forderung zu bezahlen. Darauf hat mein Anwalt am 27.06.22 alle Forderungen abgelehnt.

    Es kamen etliche Forderungen der Gegenseite. Nun wurde am 14.1.2023 die Klage bei meiner Mutter unter Anschrift meiner Eltern eingeworfen. Hieraus ist erkennbar, dass am 17.11.2022 die Klage eingereicht wurde. Verjährungsfristende wäre Ende September. Wurde die Verjährungsfrist nun durch das Schreiben meines Anwalts gehemmt?

    Mein Anwalt ist sehr zuversichtlich, dass die Klage abgelehnt wird irgendwie habe ich Sorge vor der Argumentation der Hemmung.

    Was meint ihr?

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Genau. Das Schreiben meines Anwalts erläutert die Schäden und warum wir diese nicht zahlen werden. Daher war meinem Anwalt auch nicht schlüssig warum Klage erhoben wurde nach der Verjährungsfrist. Ich dachte mir, dass die Gegenseite vielleicht allein aus der Erläuterung eine Verhandlung erkennt.

  • dass die Gegenseite vielleicht allein aus der Erläuterung eine Verhandlung erkennt.

    Das kann theoretisch durchaus möglich sein, würde ich nicht ausschließen. Denn wenn man genauere Erläuterungen anführt, tut man das ja, um eine gütliche Einigung mit der Gegenseite zu erreichen. Und das hat dann schon etwas von Verhandlungen, auch wenn diese keine Zahlung zum Ergebnis haben.

  • Manchmal ist es besser, nur zu sagen, dass eine Forderung als unbegründet zurück gewiesen wird ohne weitere Erläuterungen. Denn es gilt grundsätzlich, dass es an Demjenigen liegt, der eine Forderung aufstellt, deren Anspruch zu begründen, nicht umgekehrt.

    Allerdings muss man das jetzt dem Anwalt nicht zum Vorwurf machen, denn dieser konnte ja auch nicht ahnen, dass noch Klage eingereicht wird. Und von der Hemmung der Verjährung mal abgesehen, wenn die Argumentation des Anwalts korrekt ist, dann kommt der Vermieter mit seiner Forderung ja eh nicht durch vor Gericht, mal so betrachtet.

  • Das stimmt. Die Forderungen sind tatsächlich unbegründet, denn das Gleiche hat er zwei Jahre zuvor bei einer anderen Nachbarin versucht. Ist mit irgendwelchen erdachten "Schäden" vor Gericht gezogen und hat verloren. Also eigentlich das gleiche Prinzip. Mich triggert die Situation vermutlich nur sehr, da ich lange Zeit belästigt und sogar gestalkt wurde. Ich möchte langsam mit der Sache abschließen und deswegen bin ich wohl so verunsichert wegen einer eventuellen Klage.

  • Wie ich vermutet hatte versucht die Klägerseite sich aus der Verjährungsfrist herauszureden mit der Begründung es läge eine Verhandlung zwischen den Parteien vor.

    Das Gericht hat in erster Instanz geprüft und ist zu dem Entschluss gekommen es läge keine Hemmung auf Grundlage von Verhandlungen vor und rät dem Kläger die Klage zurückzuziehen um weitere Kosten zu vermeiden.

    Nun können wir nochmals Stellung hierzu beziehen.

    Da ich meinen streitsüchtigen Vermieter aber kenne kann ich mir vorstellen, dass dieser das nicht so einfach hinnimmt. Was könnte denn nun noch passieren?

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