Fristlose Kündigung gültig - aber hilfsweise ordentliche nicht?

  • Ich habe einem unliebsamen Mieter fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt, wegen > 2 Monaten Zahlungsverzug.

    Nach Beratung vom Mieterverein hat dieser die Ausstände sofort bezahlt - die fristlose Kündigung ist damit vom Tisch.

    Ich habe erklärt, dass ich an der hilfsweisen ordentlichen (mit angemessener Frist ausgesprochen) festhalten werde. Der Mieter bezweifelt deren Gültigkeit, da angeblich (nach Mieterverein) die Voraussetzungen nicht gegeben seien.

    Da er nicht auszieht, wird es wohl zur Räumungsklage kommen. Daher meine Frage:

    Gibt es irgendwelche rechtlichen Konstellationen (oder Erfahrungen im Leserkreis), wo in einem solchen Fall die fristlose Kündigung gültig, aber die hilfsweise ordentliche nicht gültig sein könnte?

  • Ja, diese gibt es. Bei einer ordentlichen Kündigung kommt es auf die genaueren Umstände an. Handelte es sich um eine einmalige Zahlungsschwierigkeit des Mieters und sind sonst nie vorher Probleme aufgetreten, wird es kaum möglich sein, ein berechtigtes Interesse für die Kündigung zu begründen. Dazu müsste der Mieter schon häufiger im Zahlungsverzug gewesen sein.

  • Inzwischen, fünf Monate später, bin ich um einige Nerven und ca. 2000€ ärmer, aber keinen Schritt weiter: Das Gericht meint, man darf Rückstände aus der Kaution (knapp zwei Monatsmieten) und Miete (eine Monatsmiete, das aber über viele Monate) NICHT zusammenrechnen und daher gab es keinen Kündigungsgrund.

    Der Mietnomade hat das vermutlich schon vorher gewusst.

    Schade, dass offenbar doch nur psychologische Kriegsführung hilft ...

  • und Miete (eine Monatsmiete, das aber über viele Monate) NICHT zusammenrechnen

    Das ist richtig, und das hätte man auch vorher in Erfahrung bringen können, denn es heißt in §543 BGB ganz klar, dass Rückstände aus den laufenden Mietzahlungen, die sich über mehrere Monate aufbauen, eine Höhe von 2 Monatsmieten haben müssen, bevor es ein Kündigungsgrund ist.

    Man kann nur immer wieder dazu raten, spätestens für einen Klage einen Anwalt zu nehmen. Dieser weiß die Dinge besser einzuschätzen und kann einen Plan erarbeiten, wie man vorgehen muss.

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