Korrektur der Abrechnung

  • Hallo,
    ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

    "Hat der Vermieter die formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung innerhalb der Frist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zukommen lassen, kann er mögliche inhaltliche Fehler daher auch noch nach Fristablauf korrigieren (BGH, Urteil v. 17.11.04, VIII ZR 115/04)."

    Gibt es für die Korrektur eine Frist? Bisher habe ich nur Verweise auf § 242 BGB gefunden...

    Im konkreten Fall hat der Vermieter erst nach 19 Monaten eine korrigierte Fassung der Abrechnung vorgelegt.

    Vielen Dank im vorraus!

  • Hallo Rantanplan,

    ""Hat der Vermieter die formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung innerhalb der Frist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zukommen lassen, kann er mögliche inhaltliche Fehler daher auch noch nach Fristablauf korrigieren (BGH, Urteil v. 17.11.04, VIII ZR 115/04)."
    Mietrecht, ist auch mir geläufig.

    "Gibt es für die Korrektur eine Frist? Bisher habe ich nur Verweise auf § 242 BGB gefunden...
    Im konkreten Fall hat der Vermieter erst nach 19 Monaten eine korrigierte Fassung der Abrechnung vorgelegt."
    Ist m.E. nicht mehr Mietrecht.

  • Vielleicht hilft das hier weiter.

    Auszugsweise aus "Haus und Grund München":
    Sind die Fehler nur inhaltlicher (materieller) Art, haben sie keinen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung (OLG Koblenz, Urteil v. 17.01.2005, 12 U 1424/03, NZM 2005, 540). Um solche lediglich inhaltlichen Fehler handelt es sich z. B. bei Rechenfehlern, unzutreffender Höhe einzelner Betriebskostenpositionen, oder auch bei einem falschen Umlageschlüssel (so BGH, Urteil v. 17.11.2004, VIII ZR 115/04, WuM 2005, 61). Auch die fehlende Erläuterung der Gesamtkosten stellt lediglich einen inhaltlichen und keinen formellen Mangel dar, da die Erläuterung nach der Rechtsprechung des BGH keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist und der Mieter bei Unklarheiten auf Klarstellungen durch den Vermieter hinwirken kann (LG Dortmund, Urteil v. 19.04.2005, 1 S 81/04, WuM 2005, 454).
    Der Vermieter kann solche inhaltlichen Fehler auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigieren und ist mit Nachforderungen nicht ausgeschlossen (AG Pinneberg, Urteil v. 02.07.2004, 66 C 10/04, NZM 2005, 16, wonach die Abrechnung vom Vermieter ohne Rechtsnachteil auch noch nach Fristablauf nachgebessert werden kann, wenn z. B. in einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung lediglich einzelne Erläuterungen, z. B. eines bestimmten Rechenfaktors in einem ansonsten plausiblen Rechenwerk fehlen). Allerdings muss auch die Nachbesserung (z. B. durch Erläuterungen) innerhalb angemessener Frist erfolgen (so LG Itzehoe, Urteil v. 29.04.2005, 9 S 251/04, ZMR 2005, 39: 3 Monate analog § 560 Abs. 2 BGB).

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (12. Juli 2011 um 15:21)

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