Wasserschaden und komplette Wiederherstellung der Wände

  • Ich wohne 4 Jahre in der Wohnung. Flecken durch Wasserschaden im Flur. Vermieter für Schaden verantwortlich. Malerfirma will nur 2 betroffene kurze Wände tapezieren und streichen. 2 lange Wandflächen des langen Flures sollen wie ein großer Teil der Zimmerdecke nicht renoviert werden. Ich frage mich, ob ich das hinnehmen muss, weil der Flur dann uneinheitlich aussieht. Die Malerfirma verwies darauf, dass die Versicherung nicht das Streichen des gesamten Flures bezahle. Ich frage mich weiter, ob ich bei späterem Auszug den Flur streichen muss, wenn er nicht "korrekt" gestrichen ist. Ich könnte mir nämlich vorstellen auf weitere Ansprüche (Flur in einheitlichen Zustand wie zuvor wiederherstellen - falls ich darauf ein Recht habe) zu verzichten, um dann bei Auszug in 3 Jahren den Flur nicht renovieren zu müssen.Laut Mietvertrag wurde mir die Wohnung renoviert übergeben und ich müsste dann normalerweise spätestens bei Auszug renovieren.

  • Der Standpunkt der Versicherung erklärt sich wie folgt:
    Auch die Tapete im Flur unterliegt bei der Berechnung des Schadenersatzes dem Zeitwert.
    Sie können also den ganzen Flur nicht komplett kostenlos erneuert bekommen.

  • Danke erstmal für deinen Hinweis - wenn auch reichlich spät- Kolinum - ich hab da die entsprechende Konsequenz rausgezogen.
    Ich möchte nun rückwirkend 10 % (die Toilette über meiner Toilette war übergelaufen und die braun-gelbe Soße kam durch die Tapete, verteilte sich am Boden und Schimmel bildete sich sofort) die Miete reduzieren, da der Vermieter sich die letzten 5 Monate mit seiner Renovierung nicht gerade beeilt hat und es nicht so prima gemacht wurde.
    Ich hoffe ich habe andere Fälle richtig interpretiert (das ich das so machen kann) und frage mich, in welchen Raten ich die Reduzierung durchführe.

    Sonnigen Tag noch :)

  • Zitat

    und frage mich

    Das sollten Sie besser mit einem Anwalt für Mietrecht, oder einem Mieterverein besprechen. Wir hier, die wir antworten, sind zum einen Laien und zum anderen nicht befugt Rechtsauskünfte zu geben.

  • Das sollten Sie besser mit einem Anwalt für Mietrecht, oder einem Mieterverein besprechen. Wir hier, die wir antworten, sind zum einen Laien und zum anderen nicht befugt Rechtsauskünfte zu geben.

    ...diese Leute muss man erst mal zur Hand haben und bezahlen. Mir gings um einen Austausch oder Tipps, die nicht wasserdicht sein müssen -wie in meinem früheren obigen Beitrag war das ja auch befriedigend gewesen.

    Update: Ich schrieb dem Vermieter ein Fax mit der Erklärung, dass ich die Miete rückwirkend kürze. Er telefonierte prompt, um mich Psychopathen zu beschimpfen und anzudrohen, dass er dafür sorgen werde, dass ich raus fliege. Er hätte alle richtig gemacht: sei verantwortlich für die Beseitigung des Wasserschadens der Toilette oben drüber und man habe dann meine Wände austrocknen lassen müssen...Ich entgegnete: Es hat insgesamt 5 Monate gedauert bis meine Toilette wieder hergestellt war und, dass ich trotzdem automatisch das Recht habe, die Miete zu mindern, da die Wohnung in dieser Zeit nicht im vertragsgemäßen Zustand war, ich hätte Fristen setzen müssen, sagte er. Ein rauer Wind:eek:

  • Also Fristen muss man nicht setzen für eine Minderung.

    Sobald der Vermieter von einem Mangel weiß (und zwar nachweislich) hat man ein Minderungsrecht.
    Dieses Recht verliert man auch nicht, wenn man nicht sofort mindert. Manchmal will man ja auch erstmal abwarten weil man davon aus geht, dass es schnell geregelt wird.

    Sollte das aber nicht so sein, und man will dann letztendlich doch mindern, kann man das auch rückwirkend machen (wie gesagt ab dem Zeitpunkt, wo der Vermieter den Mangel kennt).

    Ich gehe aber mal stark davon aus, dass sobald der Mangel behoben ist, auch das Minderungsrecht erlisch. Und zwar nicht nur das künftige (logisch), sondern auch das vergangene.

  • Ich gehe aber mal stark davon aus, dass sobald der Mangel behoben ist, auch das Minderungsrecht erlisch. Und zwar nicht nur das künftige (logisch), sondern auch das vergangene.

    Danke für die Bestätigung meines Minderungsrechtes ohne Fristsetzung. Letzterer Punkt könnte sein, bleibt aber noch ne Vermutung. Auf vielen Seiten findet man Ausführungen wie:
    Praxistipp:"Der Mieter kann die Miete einstweilen unter Vorbehalt zahlen. Dies ist dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. In einem solchen Fall wird das Minderungsrecht nicht verwirkt - der Mieter zahlt die Miete zunächst in alter Höhe weiter und nimmt die Mietminderung später rückwirkend vor (wenn er sich über die Höhe der Mietminderung sicher ist)."(Zitat Mietminderung). Ich schließe daraus, dass der Gesetzgeber dem Mieter einen Spielraum einräumt, darüber zu reflektieren, ob, wann und wieviel er mindern möchte. Vielleicht räumt der Gesetzgeber dem Mieter auch den Spielraum ein, weil viele erst später die Info erhalten, dass sie auch mindern können. (Es verjährt also nicht so schnell). Über weitere Ein- oder Ansichten dazu bin ich dankbar.;)

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