Ich gehe aber mal stark davon aus, dass sobald der Mangel behoben ist, auch das Minderungsrecht erlisch. Und zwar nicht nur das künftige (logisch), sondern auch das vergangene.
Danke für die Bestätigung meines Minderungsrechtes ohne Fristsetzung. Letzterer Punkt könnte sein, bleibt aber noch ne Vermutung. Auf vielen Seiten findet man Ausführungen wie:
Praxistipp:"Der Mieter kann die Miete einstweilen unter Vorbehalt zahlen. Dies ist dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. In einem solchen Fall wird das Minderungsrecht nicht verwirkt - der Mieter zahlt die Miete zunächst in alter Höhe weiter und nimmt die Mietminderung später rückwirkend vor (wenn er sich über die Höhe der Mietminderung sicher ist)."(Zitat Mietminderung). Ich schließe daraus, dass der Gesetzgeber dem Mieter einen Spielraum einräumt, darüber zu reflektieren, ob, wann und wieviel er mindern möchte. Vielleicht räumt der Gesetzgeber dem Mieter auch den Spielraum ein, weil viele erst später die Info erhalten, dass sie auch mindern können. (Es verjährt also nicht so schnell). Über weitere Ein- oder Ansichten dazu bin ich dankbar.;)