Defektes Gerät in Überlassener Einbauküche bei Auszug

  • Guten Tag,

    unsere Einbauküche wurde uns zu Beginn der Miete unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Zu den Elektrogeräten findet sich im Vertrag folgende Sonderregelung:

    Der Vermieter stellt dem Mieter eine Küchenzeile inkl. Geräte gem. Beschreibung,

    Länge 4,80 m (Zustand „gebraucht“) zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Die

    Küche bleibt als Eigentum des Vermieters. Der Mieter sorgt für die Erhaltung und

    Instandhaltung der Küche bzw. Geräte. Notwendigen Reparaturen/ Ersatz-

    beschaffungen fallen zur Lasten des Mieters.

    Die Küche war zu diesem Zeitpunkt 5 Jahre alt. Ein Jahr nach unserem Einzug gab dann der Geschirrspüler den Geist auf, bei normalem Gebrauch ohne Verschulden unsererseits. Das meldeten wir und haben den Spüler seitdem nicht mehr verwendet.

    Mittlerweile sind wir aus der Wohnung ausgezogen und das Thema kommt wieder, da der Geschirrspüler für die neuen Mieter ersetzt werden sollte.

    Wie ich die bisherige Rechtssprechung verstehe ist der Vermieter in diesem Fall nicht zum Ersatz verpflichtet. Das ist auch in Ordnung, daher haben wir das Gerät einfach nicht mehr verwendet. Kann eine derartige Klausel nun aber tatsächlich so gültig sein, dass wir beim Ableben eines alten Gerätes als Mieter zum Neukauf verpflichtet sind?

    Ich kann mir das nicht vorstellen, würde aber gerne eine gebildetere Meinung einholen.

    Viele Grüße

  • Der Vermieter stellt dem Mieter eine Küchenzeile inkl. Geräte gem. Beschreibung,

    Länge 4,80 m (Zustand „gebraucht“) zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Die

    Küche bleibt als Eigentum des Vermieters. Der Mieter sorgt für die Erhaltung und

    Instandhaltung der Küche bzw. Geräte. Notwendigen Reparaturen/ Ersatz-

    beschaffungen fallen zur Lasten des Mieters.

    Diese Vereinbarung dürfte rechtlich kaum wirksam sein. Wird eine Küche unentgeltlich überlassen, können wir von einer Leihe nach § 598 BGB ausgehen.

    Es heißt zwar, dass der Entleiher die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung zu tragen hat, allerdings besagt der § 602 BGB, dass der Entleiher die Veränderungen und Verschlechterungen der Sache nicht zu vertreten hat (solange diese durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind).

    Heißt: Wenn es zu einer Verschlechterung kommt (defekt), bist Du nicht verantwortlich, für eine Reparatur, geschweige denn, für einen Ersatz aufzukommen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Im Ergebnis stimme ich der Meinung von Leipziger82 zu, aber ganz so einfach ist es nicht.

    §§ 601, 602 BGB sind aber voll dispositiv und können entsprechend abgeändert werden. Daher könnte man meinen, so eine Vereinbarung wäre grundsätzlich möglich. Meiner Ansicht nach würde es aber keiner AGB Kontrolle standhalten, da es unangemessen ist, dem Mieter die Zufallshaftung aufzubürden. Ein Urteil konnte ich dazu nicht finden, weder in positiver noch in negativer Hinsicht.

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