A und B sind beide Hauptmieter einer Wohnung. Der A entzieht dem B den Besitz an der Wohnung durch Schlösserwechsel. Die Gegenstände des B befinden sich weiterhin in der Wohnung, auch zahlt B dem A für einen Monat weiterhin seinen Anteil an der Miete.
A nutzt weiterhin die Waschmaschine und den Trockner des B, auch den WLAN-Router, ohne sich bei B an den Kosten zu beteiligen.
Einen Monat später darf B seine Möbel holen, behält jedoch zunächst die Schlüssel (die sowieso nicht mehr passen), möchte B doch eine Zustimmung zu einer rückwirkenden Mietaufhebung durch Unterschrift des A erwirken, seit dem B der Besitz entzogen wurde; der Vermieter wäre dazu bereit. Jedoch stimmt A dem nicht zu und verlangt bis zur Herausgabe der Schlüssel durch B weiter Miete.
Eine gemeinsame Kündigung ist für A und B wegen der Frist von 3 Monaten keine Alternative.
Darf B von A die Miete zurückverlangen, seit ihm der Besitz entzogen wurde?
B musste sich außerdem eine Wohnung zur Zwischenmiete suchen und eine Lagermöglichkeit der Möbel finanzieren. Wie verhält es sich zudem mit Schadensersatzanspruch des B gegenüber A?
Aufhebungsvereinbarung des Mietvertrags durch Mitmieter verweigert
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kmanissy -
17. August 2022 um 21:47 -
Erledigt
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Hallo!
Zunächst Fakten:
Alles anzeigenHaben beide den Mietvertrag unterschrieben, sind auch beide Partner Mieter.
Jeder hat danach das Recht, die Wohnung zu nutzen – von dem Fall mal
abgesehen, dass die Wohnung einem Partner nach dem sogenannten
Gewaltschutzgesetz richterlich zugewiesen wurde, weil der andere gewalttätig
ist.
Ansonsten gilt: Verweigert ein Partner dem anderen den Zutritt zur Wohnung,
dann kann dieser Schadensersatz für die verlorene Nutzungsmöglichkeit verlangen.
Einfach keine Miete mehr zu zahlen, ist dagegen keine gute Idee. Denn der
Vermieter kann sie weiterhin verlangen. Für den Streit unter seinen Mietern
kann er schließlich nichts. Im Übrigen haftet auch der nicht mehr in der
Wohnung lebende Partner dem Vermieter gegenüber für die daran entstandenen
bzw. entstehenden Schäden. Denn der Vermieter kann wählen, von welchem
Mieter er Schadensersatz verlangt. Nimmt der Vermieter daraufhin den nicht
mehr in der Wohnung lebenden Partner für die von seinem in der Wohnung
verbliebenen Ex-Partner verursachten Schäden in Anspruch, kann der
betroffene Partner vom Ex einen Ausgleich verlangen.
Eine gemeinsame Kündigung
Die Kündigung muss von beiden erfolgen und drei Monate Kündigungsfrist.
Die Miete muss weiter gezahlt werden.
eine Zustimmung zu einer rückwirkenden Mietaufhebung durch
Nein, bei Hauptmietern im Mietvertrag müssen beide kündigen.
der Vermieter wäre dazu bereit. Jedoch stimmt A dem nicht zu und verlangt bis zur Herausgabe der Schlüssel durch B weiter Miete.
Einem Aufhebungsvertrag muss nicht zugestimmt werden. Die Miete
weiter gezahlt und der Schlüssel hat hier keine Relevanz. Abgesehen
davon, dass ein Hauptmieter nicht einfach das Schloss auswechseln kann
und den anderen aussperren, wenn beide den Mietvertrag unterschrieben
haben. Der Ausgesperrte hätte sich wieder Zugang verschaffen können
notfalls mit Schlüsseldienst und Polizei. Das sei am Rande noch erwähnt.
Gruß
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