Einbehaltung der vollen Kautionshöhe - Schönheitsreparaturen nach Umzug

  • Guten Tag zusammen :)


    Wir sind nun schon ein paar Monate ausgezogen und hatten aufgrund privatem Schicksalsschlag erst jetzt Zeit genauer über den Ablauf nachzudenken.

    Vllt kann der eine oder andere uns weiterhelfen.


    Erstmal zu den Fakten:

    Schlüsselübergabe: 30.05.2019

    Mietbeginn: 01.06.2019

    Mietende: 31.03.2022

    Schlüsselübergabe: 06.02.2022

    Kaution: 1280€


    Aufgrund oben genannten Schicksalsschlag mussten wir bereits im Februar ausziehen und haben die Wohnung übergeben. Es wurden alle Dübel entfernt und sauber verschlossen. Laut Mieter sollten alle Räume gestrichen werden, jedoch hatten wir viel Stress und dadurch wurde im Übergabeprotokoll vereinbart dass die volle Summe einbehalten wird. Jedoch wurde auch angegeben, dass keine Mängel vorhanden sind. (Siehe Bild)

    Wir fanden das damals schon merkwürdig, aber haben die so akzeptiert. Die Frage ist nun ob dies rechtens ist und war und ob wir einen Anspruch auf Auszahlung der Kaution haben. Auch da wir weniger als 3 Jahre dort gewohnt haben.

    Dazu folgend auch noch Auszüge aus dem Mietvertrag:


    Ich bedanke mich! :)


    liebe Grüße

    Auszug Mietvertrag:

    § 6 Mietsicherheit

    2. Nach Ablauf des Mietverhältnisses ist die Kaution – soweit keine Gegenforderung besteht – von der Vermieterin innerhalb von 3 Monaten bis auf einen Betrag in Höhe von 500,00 € zurückzuzahlen. Dieser Betrag wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und Vorliegen einer Nebenkostenabrechnung für die Vermieterin verrechnet. Die Rückzahlung an einen Mieter erfolgt mit befreiender Wirkung gegenüber allen weiteren Mietern.

    § 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung

    1. Der Mieter kann gegen die Miete mit Forderungen auf Grund der §§ 536a, 539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete die Aufrechnung erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Mit anderen Forderungen kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten sind, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ist der Mieter nach den Sätzen 1 und 2 zur Aufrechnung berechtigt, so hat er der Vermieterin seine Absicht zur Aufrechnung mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Mietforderung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen kann ein Aufrechnungsrecht gegenüber Forderungen der Vermieterin nur mit Mietminderungsansprüchen oder unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten bzw. entscheidungsreifen Forderungen ausgeübt werden.

    2. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen der Vermieterin ist –abgesehen von den vorstehend geregelten Ansprüchen des Mieters aus §§ 536a, 539 BGB – ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

    § 10 Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

    1. Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.

    2. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen.

    3. Die Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern oder Duschen in der Regel alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach fünf Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach sieben Jahren durchzuführen, soweit deren Durchführung zu den genannten Intervallen erforderlich ist.

    4. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bis Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin ja nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten – ohne Berücksichtigung im Mietpreis – übernimmt oder der Vermieterin die Kosten erstattet.

    5. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.

    7. Kommt der Mieter nach Mahnung der Vermieterin seinen Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nach, kann ihm die Vermieterin zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Vermieterin berechtigt, vom Mieter Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

    8. Die Vermieterin ist grundsätzlich berechtigt, den Umfang des entstehenden Kostenaufwandes durch Kostenvoranschlag eines von der Vermieterin auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermitteln zu lassen. Das Recht des Mieters, durch Einholung eines eigenen Kostenvoranschlages wesentlich geringere Kosten nachzuweisen, bleibt unberührt. Der Mieter kann die Zahlungspflicht dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses selbst fachgerecht ausführt oder fachgerecht ausführen lässt.

    9. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, unter Berücksichtigung der in Ziffer 3 genannten Intervalle je nach Bedarf die anteiligen Kosten von Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachbetriebes an die Vermieterin nach folgender Maßgabe zu zahlen:

    – Soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurückliegen, zahlt der Mieter 20 %;

    – soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als zwei Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 40 %;

    – soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als drei Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 60 %; und soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als vier Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 80 % der aufgrund des Kostenvoranschlages nachgewiesenen Kosten.

    Das Recht des Mieters, eine geringere Abnutzung der Mieträume nachzuweisen, bleibt unberührt.

    10. Die Ersatzansprüche der Vermieterin wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache durch den Mieter verjähren in 6 Monaten; die Frist beginnt zu laufen nach vollständiger Räumung der Mietsache und nach Rückgabe sämtlicher Schlüssel.

    § 12 Kleinreparaturen

    Der Mieter trägt außerdem ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen bis zu einem

    Betrag von jeweils 100 EUR pro Einzelfall und bis zu 8 % der Nettokaltmiete pro Jahr.

    Bitte Firmennamen aus rechter Ecke entfernen

    Dateianhang gelöscht

  • Laut Mieter sollten alle Räume gestrichen werden, jedoch hatten wir viel Stress und dadurch wurde im Übergabeprotokoll vereinbart dass die volle Summe einbehalten wird.

    Wenn im Übergabeprotokoll vereinbart wurde, dass die gesamte Kaution für die Durchführung der Malerarbeiten einbehalten wird und ihr das so abgezeichnet habt, könnte man das als individuelle Vereinbarung ansehen.

    Im Zweifel würde ich das aber nochmal durch Mieterverein/Anwalt abchecken lassen.

    Hier wurde vertraglich eine sogenannte Quotenklausel vereinbart, die laut BGH unwirksam ist. Hierdurch entfällt ggfs. die Durchführung der Malerarbeiten.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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