Renovierung bei Auszug als Pflicht und ohne Zeitplan

  • Hallo liebes Forum,


    meine Freundin zieht nach anderthalb Jahren aus ihrer damals renovierten Wohnung aus und ist laut Vertrag nun dazu verpflichtet, Türen, Heizkörper und Wände zu streichen, sollte der Zustand nicht mehr der von vor anderthalb Jahren sein.

    Im Mietvertrag stehen keine Zeiträume, keine Fristen - nichts.

    Ist das überhaupt zulässig und was kann man da nun tun?

    Im Anhang der Auszug.

    Viele Grüße

    Dominic

  • Hallo Dominic,

    der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass die Durchführung der Renovierung vom tatsächlichen Zustand abhängen muss. Dies ist in dem Vertrag auch zu lesen. Von daher ist die Vereinbarung in Ordnung. Fristen müssen nicht zwingend angegeben sein. Ihr solltet euch also die Wände anschauen, ob sie einen abgewohnten Eindruck machen mit entsprechenden Spuren.

  • Hej Aiva,


    vielen Dank für die Rückmeldung!
    Ich bin doch ziemlich verwirrt, dachte ich doch, dass Abnutzungserscheinungen durch regulären Gebrauch der Wohnung und eben auch bspw. Dübellöcher (zugespachtelt, überstrichen, aber die sieht man ja trotzdem meistens) vom Vermieter hinzunehmen sind und für einzelne Räume Renovierungsfristen zu setzen seien.

    Dann hoffe ich mal, dass bei der Wohnungsübernahme nicht mit der Lupe gesucht wird.

    Vielen lieben Dank auf jeden Fall!

  • dass Abnutzungserscheinungen durch regulären Gebrauch der Wohnung

    Bei den Schönheitsreparaturen geht es ja gerade um die Beseitigung von Spuren durch regulären Gebrauch und nur darum. Motivtapeten oder farbige Wände wären wieder ein anderes Thema, da dies wie eine Beschädigung gilt.

    Dübellöcher (zugespachtelt, überstrichen, aber die sieht man ja trotzdem meistens)

    Dübellöcher in normalem angemesenen Umfang sind vom Vermieter hinzunehmen, stimmt. Das bedeutet, wenn man nicht die Pflicht zur Renovierung hat, dann muss man auch keine Dübellöcher verschließen. Wenn man aber Streichen muss, dann gehört das Verschließen der Dübellöcher zu den vorbereitenden Arbeiten, da andernfalls die Durchführung nicht fachgerecht wäre.

    für einzelne Räume Renovierungsfristen zu setzen seien

    Diese Fristen müssten eh aufgeweicht sein, also vom Zustand abhängig gemacht werden. Wenn beispielsweise 5 Jahre angegeben sind, kann es passieren, dass bei manchen Mietern die Wände schon nach 2 Jahren renovierungsbedürftig sind vom Zustand her, oder umgekehrt.

    nicht mit der Lupe gesucht wird

    Das darf man eh nicht. Nach Definition der Gerichte sind Wände nicht renovierungsbedürftig, solange sie bei lebensnaher Betrachtung einen insgesamt ordentlichen Eindruck machen.

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