Hallo,
folgender Sachverhalt:
- vermietete Eigentumswohnung innerhalb einer nach dem WEG verwalteten Wohnungseigentumsanlage.
- Mieter hat eine Eigentumswohnung unbefristet von dem betreffenden Wohnungseigentümer gemietet.
- Unfähige Verwaltung (bestehend aus Verwalter und Verwaltungsbeirat, jeweils gänzlich ohne Kenntnis des Wohnungseigentumsgesetzes, insbesondere der darin geregelten Befugnisse eines Verwalters)
- Verwalter bringt an einem Fenster eines Hausflurs einen abschließbaren Fenstergriff an, fortan ist Mieter von der Benutzung dieses Teils des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen.
- Mieter beantragt gegen den Störer (Verwalter) Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht wegen Beseitigung der Besitzstörung.
- Amtsgericht weist Antrag zurück mit der Begründung:
"Zwar erstreckt sich das Recht des Mieters einer Eigentumswohnung auf das Recht zur Benutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses, wozu u.a. Flure gehören. Insoweit wird vertreten, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache auch die Befugnis des Mieters, das Fenster im Hausflur zum Lüften zu öffnen und zu schließen, beinhaltet, da es sich hierbei um ein primäres Nutzungsrecht des Gemeinschaftseigentums für den Mieter handelt. Aus dem Benutzungsrecht des Mieters an den Gemeinschaftsflächen folgt allerdings kein Besitz des Mieters, dieser verbleibt bei den Vermietern."
Und:
"Der Vermieter ist gem. § 535 BGB durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren."
Soll heißen:
- Es liegt ein Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung gegenüber dem Verwalter vor, aber nicht beim Mieter, sondern beim Vermieter (Wohnungseigentümer)
- Der Mieter wiederum kann Gewährung des Gebrauchs der Mietsache gegenüber dem Vermieter beanspruchen (wozu, wie ausgeführt, der Gebrauch des Flurfensters zweifelsfrei gehört)
Jetzt:
Vermieter (Wohnungseigentümer) wurde vom Mieter schriftlich mit Fristsetzung und Klageandrohung aufgefordert dem Mieter den Gebrauch der Mietsache (namentlich des Flurfensters) zu gewähren.
Vermieter reagiert nicht (ebenso mangels Rechtskenntnis)
Somit muss der Mieter gegen den Vermieter Klage auf Gebrauchsgewährung der Mietsache einreichen.
Hat jemand diesbezügliche Erfahrung? ![]()