Beiträge von AR377

    Also ob tatsächlich eine Klage den Vermieter Erfolg hat ist nicht entschieden. Zudem die Möglichkeit besteht, dass darüber ein anderer Richter entscheidet und er ne andere Rechtsauffassung hat.

    Natürlich - bevor es die Klage gegeben hat wird sie nicht entschieden sein. Das ist banal.

    Aber es ist bereits klar, dass es sie geben wird und wie sie entschieden werden wird.

    Um es kurz zu machen:

    Das Gericht hat in einer ausführlichen Beschlussbegründung (jeweils einzeln incl. Verweis auf diesbezügliche Grundsatzurteile oder Kommentierungen zum BGB) festgestellt dass der Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung besteht.

    Aber eben nicht vom Mieter einer gemieteten Eigentumswohnung gegenüber der WEG-Verwaltung, sondern vom Eigentümer der vermieteten Eigentumswohnung gegenüber der WEG-Verwaltung.

    Und sich das Recht des Mieters einer Eigentumswohnung auf das Recht zur Benutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses, wozu u.a. Flure gehören, erstreckt. Und bei der Befugnis des Mieters, das Fenster im Hausflur zum Lüften zu öffnen und zu schließen handelt es sich um ein primäres Nutzungsrecht des Gemeinschaftseigentums für den Mieter.

    Dieses Recht kann der Mieter einer Eigentumswohnung gegenüber seinem Vermieter gerichtlich geltend machen.

    Ist halt eine allgemeine Leistungsklage. Wobei der Vermieter wohl den Einwand der Unmöglichkeit geltend machen wird.

    [...]

    Sondern:

    Wenn der vermietende Wohnungseigentümer verurteilt ist zur Gebrauchsgewährung muss er mit dem Urteil von der Eigentümergemeinschaft fordern (bis hin zur Klage) die Besitzstörung durch den Verwalter beseitigen zu lassen.

    Teile gelöscht. Hier wird sachlich diskutiert. Insbesondere ist Nr. 1 der Forumregeln (Umgangston) zu beachten!

    Na dann. Ich wünsche viel vergnügen

    Danke sehr.

    Aber kann man so etwas nicht gütlich klären, oder schlicht ignorieren?

    Die Frage ob man das konkret gütlich klären kann beantwortet sich aus der Darstellung ...

    Vermieter (Wohnungseigentümer) wurde vom Mieter schriftlich mit Fristsetzung und Klageandrohung aufgefordert dem Mieter den Gebrauch der Mietsache (namentlich des Flurfensters) zu gewähren.

    Vermieter reagiert nicht (ebenso mangels Rechtskenntnis)

    ... und die Frage ob man "so etwas" wie fehlende Lüftungsmöglichkeit auf dem einzigen Flurfenster ignorieren kann:

    Das ist nicht der Fall, wegen damit verbundener Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefahren.

    Hallo,


    folgender Sachverhalt:
    - vermietete Eigentumswohnung innerhalb einer nach dem WEG verwalteten Wohnungseigentumsanlage.
    - Mieter hat eine Eigentumswohnung unbefristet von dem betreffenden Wohnungseigentümer gemietet.
    - Unfähige Verwaltung (bestehend aus Verwalter und Verwaltungsbeirat, jeweils gänzlich ohne Kenntnis des Wohnungseigentumsgesetzes, insbesondere der darin geregelten Befugnisse eines Verwalters)
    - Verwalter bringt an einem Fenster eines Hausflurs einen abschließbaren Fenstergriff an, fortan ist Mieter von der Benutzung dieses Teils des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen.
    - Mieter beantragt gegen den Störer (Verwalter) Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht wegen Beseitigung der Besitzstörung.
    - Amtsgericht weist Antrag zurück mit der Begründung:


    "Zwar erstreckt sich das Recht des Mieters einer Eigentumswohnung auf das Recht zur Benutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses, wozu u.a. Flure gehören. Insoweit wird vertreten, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache auch die Befugnis des Mieters, das Fenster im Hausflur zum Lüften zu öffnen und zu schließen, beinhaltet, da es sich hierbei um ein primäres Nutzungsrecht des Gemeinschaftseigentums für den Mieter handelt. Aus dem Benutzungsrecht des Mieters an den Gemeinschaftsflächen folgt allerdings kein Besitz des Mieters, dieser verbleibt bei den Vermietern."

    Und:
    "Der Vermieter ist gem. § 535 BGB durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren."

    Soll heißen:
    - Es liegt ein Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung gegenüber dem Verwalter vor, aber nicht beim Mieter, sondern beim Vermieter (Wohnungseigentümer)
    - Der Mieter wiederum kann Gewährung des Gebrauchs der Mietsache gegenüber dem Vermieter beanspruchen (wozu, wie ausgeführt, der Gebrauch des Flurfensters zweifelsfrei gehört)

    Jetzt:
    Vermieter (Wohnungseigentümer) wurde vom Mieter schriftlich mit Fristsetzung und Klageandrohung aufgefordert dem Mieter den Gebrauch der Mietsache (namentlich des Flurfensters) zu gewähren.

    Vermieter reagiert nicht (ebenso mangels Rechtskenntnis)

    Somit muss der Mieter gegen den Vermieter Klage auf Gebrauchsgewährung der Mietsache einreichen.

    Hat jemand diesbezügliche Erfahrung? :saint:

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