Also ob tatsächlich eine Klage den Vermieter Erfolg hat ist nicht entschieden. Zudem die Möglichkeit besteht, dass darüber ein anderer Richter entscheidet und er ne andere Rechtsauffassung hat.
Natürlich - bevor es die Klage gegeben hat wird sie nicht entschieden sein. Das ist banal.
Aber es ist bereits klar, dass es sie geben wird und wie sie entschieden werden wird.
Um es kurz zu machen:
Das Gericht hat in einer ausführlichen Beschlussbegründung (jeweils einzeln incl. Verweis auf diesbezügliche Grundsatzurteile oder Kommentierungen zum BGB) festgestellt dass der Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung besteht.
Aber eben nicht vom Mieter einer gemieteten Eigentumswohnung gegenüber der WEG-Verwaltung, sondern vom Eigentümer der vermieteten Eigentumswohnung gegenüber der WEG-Verwaltung.
Und sich das Recht des Mieters einer Eigentumswohnung auf das Recht zur Benutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses, wozu u.a. Flure gehören, erstreckt. Und bei der Befugnis des Mieters, das Fenster im Hausflur zum Lüften zu öffnen und zu schließen handelt es sich um ein primäres Nutzungsrecht des Gemeinschaftseigentums für den Mieter.
Dieses Recht kann der Mieter einer Eigentumswohnung gegenüber seinem Vermieter gerichtlich geltend machen.
Ist halt eine allgemeine Leistungsklage. Wobei der Vermieter wohl den Einwand der Unmöglichkeit geltend machen wird.
[...]
Sondern:
Wenn der vermietende Wohnungseigentümer verurteilt ist zur Gebrauchsgewährung muss er mit dem Urteil von der Eigentümergemeinschaft fordern (bis hin zur Klage) die Besitzstörung durch den Verwalter beseitigen zu lassen.
Teile gelöscht. Hier wird sachlich diskutiert. Insbesondere ist Nr. 1 der Forumregeln (Umgangston) zu beachten!