Ungleiche Zeiträume umgelegter Kosten und der Betriebskostenabrechnung

  • Mein erster Post!

    Ich habe eine Betriebskostenabrechnung für meine knapp 60qm Wohnung erhalten. Die resultierenden Nebenkosten von ca. 2.800€ sorgen für eine Nachzahlung über knapp 1200€. Im Vorjahr waren die Nebenkosten mit ca. 1800€ wesentlich geringer. Es liegen dabei einige Fehler vor, die ich auch selbst gefunden habe, aber ein besonderer Sachverhalt ist mir nicht ganz klar.

    Dies gilt für mehrere Positionen, aber für das Beispiel möchte ich gerne den Posten "Wasser" betrachten. Meine Ansicht war, dass der Abrechnungszeitraum des Versorgers und der Betriebskostenabrechnung gleich sein müssen. Heißt also: Wenn die Betriebskosten von Januar - Dezember abrechnet werden, dann gilt dies auch für Verbrauchsabrechnungen, wie etwa die vom Wasser. Nun habe ich im Rahmen einer Belegeinsicht den Beleg vom Wasserversorger gesehen und es bildet sich folgende Situation:

    Abrechnung 2020, erhalten im Dezember 2021:

    Betriebskostenabrechnung für 01.01.2020 bis 31.12.2020

    Abrechnung für Wasser 13.07.2019 bis 12.07.2020

    Der Betrag wurde nun über die Abschläge und die Rechnung ermittelt. Es wurden die Abschlagszahlungen im Jahr 2020 genommen (also Januar bis Dezember) und die Rückzahlung aus der Abrechnung vom 13.07.2019 bis 12.07.2020 abgezogen. Der resultierende Betrag steht auf der Betriebskostenabrechnung.

    Für mich klingt das als würde ich teilweise für den Verbrauch von 2019 im Jahr 2020 zahlen.

    Ist das so für einen Vermieter machbar? Also dürfen ungleiche Zeiträume miteinander verrechnet werden wenn beide ein Jahr umfassen? Ich würde nach dieser Logik ja beispielsweise auch den Wasserverbrauch eines eventuellen Vormieters zahlen oder ein Nachmieter zahlt meinen.

    In der Rechnung ist der Verbrauch auch nach Jahren getrennt aufgeschlüsselt, also 13.07.2019 bis 31.12.2019 und 01.01.2020 bis 12.07.2020 sind getrennt entnehmbar mit Kosten und Verbrauch. Dabei ist allerdings der Zählerstand (Wasserzähler nicht zugänglich) zum Jahreswechsel nur rechnerisch ermittelt, also nicht abgelesen worden.

    Ich könnte mir nun vorstellen, dass die Abrechnung 2021, welche ja entsprechend den 13.07.2020 bis 12.07.2021 enthalten muss, auch einen Verbrauch bis zum Jahreswechsel enthält. Somit sollte sich aus beiden Abrechnungen der genaue Verbrauch für 2020 ermitteln lassen. Die Rechnung des Versorgers für diesen Zeitraum wurde aber bei meiner Abrechnung für 2020 nicht beachtet und war bei der Einsicht in die Belege nicht verfügbar. Da es außerdem einen Leerstand gab wäre ein geschätzter Wert zum Jahreswechsel 2020/2021 vermutlich zum Nachteil des Mieters, da dieser nicht beachtet wäre.

    Könnte ich nun die Abrechnung 2021 verlangen um daraus den genauen Verbrauch (oder zumindest den vom Versorger geschätzten) zu entnehmen? Also die Abrechnung 2020 und 2021?

    Keine Ahnung ob das ein komplizierter Sachverhalt ist, aber ich bin etwas überfragt und der Vermieter war sich seiner Sache sicher.

  • Ist das so für einen Vermieter machbar

    Ja, das kann man so machen. Beim Wasser darf man nach dem Abflussprinzip rechnen. Das bedeutet, es werden die 1:1 Beträge angesetzt, die der Vermieter zahlen musste, egal in welchen Monat des Abrechnungszeitraums das war.

    Ich würde nach dieser Logik ja beispielsweise auch den Wasserverbrauch eines eventuellen Vormieters zahlen oder ein Nachmieter zahlt meinen.

    Nein, das passiert nicht. Bei einem Mieterwechsel werden die ermittelten Beträge herunter gerechnet auf die Zahl der Tage des Jahres, die der Mieter tatsächlich in der Wohnung Mieter war.

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