Drei Monatige Kündigungsfrist zum Semesterende

  • Hallo zusammen,

    Ich wollte meine Wohnung Kündigen da ich einfach eine bessere gefunden habe.

    Das Problem ist nur das das Semester bei mir "offiziell" am 14.03.2022 endet und ich meine Kündigung halt nun mal nach dem 14.12.2021 aber noch vor dem 3.1.2022 gesendet habe, da ich halt nun mal die Wohnung erst in diesem Zeitraum angeboten bekommen habe und so oder so dachte das es ja per §573c noch ganz normal in Ordnung ist.

    Mein Vermieter ist aber anderer Meinung und versuchte mich schon fast einzuschüchtern mit Anwaltskosten etc. damit ich nicht auf die Kündigung im März bestehe.

    Laut dem was ich online finden kann und meinem Kumpel der Jura Studiert habe ich Recht, aber das wo ich mir am unsichersten bin ist nun mal das das Semester in der Mitte des Monats endet und sich deshalb ja vielleicht auch die Kündigungsfrist auf die Mitte des Monats schiebt.

    Im Mietvertrag selbst steht nur das Semesterende als Fristangabe und kein explizites Datum.

    Wer ne Ahnung hat bitte melden.

  • Im Mietvertrag selbst steht nur das Semesterende als Fristangabe und kein explizites Datum.

    Handelt es sich denn überhaupt um eine Wohnung in einem Studentenwohnheim, o.ä.?

    Wenn nicht, ist das Semesterende als Frist unwirksam und es gelten automatisch die gesetzlichen Fristen nach § 573c BGB.

    Hiernach würde der Vertrag zum 31.03. zu enden, wenn Du die Kündigung im Dezember eingereicht hast.

    Wie ist denn der genaue Wortlaut zur Kündigung im Vertrag?

    und sich deshalb ja vielleicht auch die Kündigungsfrist auf die Mitte des Monats schiebt.

    Nein, das sicher nicht. Mietverträge über Wohnraum enden immer zum Ende des Monats.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Handelt es sich denn überhaupt um eine Wohnung in einem Studentenwohnheim, o.ä.?

    Eigentlich nicht aber der Vermieter wollte mir am Telefon - Auf Nachrichten antwortet er einfach nicht - versichern das es eine ist, obwohl nirgends auf dem Vertrag steht das es sich um so eine handelt.

    Abgesehen die Klausel:

    "Das Mietverhältnis wird unbefristet mit drei-monatigen Kündigungsfrist zum Semesterende geschlossen. Es kann auch ein abweichender Einzugstermin unter den beiden Parteien vereinbart werden."

    Gilt als Angabe, was ich sehr bezweifle.

    Und selbst wenn dies der fall wäre ist § 573c nicht im § 549 bei Studentenwohnheimen mit ausgeschlossen.

    Also ändert sich dort ja eigentlich nichts.

  • Ah und was mir noch Komisch vorkam war das er Meinte diese Klausel wirkt nicht da es sich angeblich um einen Semestervertrag Handelt, konnte aber nicht wirklich etwas zu diesem finden.

  • Nein, das sicher nicht. Mietverträge über Wohnraum enden immer zum Ende des Monats.

    Man kann da vereinbaren was man möchte, solange man § 573c BGB beachtet. Wenn man also sagt, der Vermieter kann immer nur zum 10. des 4. Monats kündigen ist das völlig in Ordnung.

    Und selbst wenn dies der fall wäre ist § 573c nicht im § 549 bei Studentenwohnheimen mit ausgeschlossen.

    Richtig. Solche Verträge sind auch als Zeitmietverträge ausgestaltet, weil § 575 BGB nicht gilt. Dann auch gerne als Kettenvertrag, aber dies ist hier wohl nicht der Fall, da der Vertrag selbst von einem unbefristeten Vertrag spricht. Man müsste aber eh den ganzen Vertrag prüfen um eine rechtssichere Antwort geben zu können.

    obwohl nirgends auf dem Vertrag steht das es sich um so eine handelt.

    Das ist auch nicht notwendig.

  • Man kann da vereinbaren was man möchte, solange man § 573c BGB beachtet. Wenn man also sagt, der Vermieter kann immer nur zum 10. des 4. Monats kündigen ist das völlig in Ordnung.

    Und wie ist das nun, weil dort nun mal nur über das ende des Semesters geredet wird, welches laut der Seite meiner Hochschule am 14.03.2022 endet.

    Die Kündigungsfrist wäre ja aber dann in meinem Nachteil und würde ja deshalb gegen 573c gehen oder?

  • Will ja nur wissen ob wen man eine 3 Monatige Kündigungsfrist für ein bestimmtes Datum in mitten eines Monats hat man dann auch dementsprechend in mitten des Monats(-3) seine Kündigung versendet haben muss.

    Als Rechtsberatung würde ich das jetzt nicht genau bezeichnen.

    Bitte Hinweis von @darkshadow zur Rechtsberatung beachten!

    Das ist einem Forum nicht erlaubt.

  • Man kann da vereinbaren was man möchte, solange man § 573c BGB beachtet. Wenn man also sagt, der Vermieter kann immer nur zum 10. des 4. Monats kündigen ist das völlig in Ordnung.

    Naja, der § 573c BGB besagt doch aber, dass die Kündigung zum Ablauf eines Monats zulässig ist.

    Für mich wäre das eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Wenn der Vermieterbeispielsweise zum 14.03 kündigen kann oder ich als Mieter zu selbigen Datum kündigen muss, bin ich ja gezwungen, bereits zum 01.03. eine neue Wohnung zu mieten um nicht auf der Straße zu landen und habe dann eine finanzielle Doppelbelastung.

    Bradro: Lass den Vertrag von Mieterverein oder Fachanwalt überprüfen. Dann hast Du deine Rechtssicherheit.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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