Mutter ist vor drei Jahren verstorben. Es gab nichts zu Erben. Das Erbe wurde von uns aus unwissenheit nicht explizit abgelent. Sie lebte mit meinem Stiefbruder zusammen in einem alten Bauernhaus das er immer noch bewohnt. Der Besitzer hat ihm vor zwei Jahren ein Niesbrauchsrecht eingetragen. Er zahlt 70 € im Monat und muss sich um alles selbst kümmern. Nun ist er in Rente und bezieht Grundsicherung, Er hat schulden und eine Rente von 700€. Er ist ein kleiner Messi. Das Haus ist unbewohnbar geworden und soll abgerissen werden. Wer bezahlt die Entrümpelung.
Wer bezahlt die Entrümpelung
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Messias57 -
7. Dezember 2021 um 22:16 -
Erledigt
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Das ist etwas komplizierter als es scheint. Denn das Nießbrauchsrecht endet ja nicht durch den Abriss. Das bedeutet, eventuell kann gar nicht abgerissen werden, solange nicht der Nießbrauchnehmer das Recht aufgibt. Das müsste er schrichtlich und vom Notar beglaubigt tun.
Außerdem hat ein Nießbrauchnehmer die Aufwendungen zur Erhaltung zu tragen gemäß §1041 BGB. Die Entrümpelung ist also das kleinste Problem. Ich verstehe nicht, warum du meinst, dass jemand anderes dafür aufkommen muss als der Stiefbruder. Von ihm wird nichts zu holen sein, aber der Anspruch besteht.
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Das Haus hat er mit der verstorbenen Mutter bewohnt. Wenn ich das richtig sehe erben ja alle Kinder den inhalt des Hauses wenn sie das Erbe nicht ablehnen. Auch den Mietvertrag. Das alte Bauernhaus ist nicht mehr bewohnbar. Er wäre dort fast Erfroren. Wir haben den Stiefbruder nun in eine kleine Wohnug mit Heizung und warm Wasser. Nach dem Tot der Mutter wären wir als Erben ja für die Auflösug des Hauses verantwortlich gewesen, Da der Bruder dort ja schon seit 10 Jahren Wohnt und ein Nießbrauchsrecht bekommen hat konnten wir es ja nicht räumen. Nun zieht er aber aus. Wer ist für die räumung nun verantwortlich. Er ht eine EU Rente und Grundsicherung, Schulden sind auch da.
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Wer ist für die räumung nun verantwortlich.
Selbst wenn der Stiefbruder dafür verantwortlich wäre. Wenn er nicht leistungsfähig- und willig ist, bleibt euch nichts anderes übrig als selbst zu leisten. Klar könntet ihr dann einen Anspruch haben, aber dann gibt es wohl nichts zu holen bei ihm.
Solange das Nießbrauchrecht nicht aus dem Grundbuch gelöscht worden ist, bzw. die Löschung nicht bewilligt, gilt eh das gesagte von Fruggel. Das er jetzt woanders wohnt, berührt das Nießbrauchrecht nicht.
Da ihr wohl alle eine Erbengemeinschaft darstellt müsst ihr das eh innerhalb dieser regeln. Das ist überwiegend Erbrecht und kein Mietrecht.
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Wenn ich das richtig sehe erben ja alle Kinder den inhalt des Hauses wenn sie das Erbe nicht ablehnen. Auch den Mietvertrag.
Das stimmt so nicht ganz. Der Übergang des Mietvertrags auf die Erben würde nach §564 BGB stattfinden. Davor vorrangig ist aber der §563 BGB, nach dem der Mietvertrag auf den Mitbewohner der Wohnung übergeht. In dem Fall war das also der Stiefbruder, der kraft Gesetz Vertragspartner wurde und nicht die Erbengemeinschaft.
Anschließend hat der Eigentümer dann eine neue Vereinbarung mit dem Stiefbruder getroffen (Nießbrauch), aber eben nur mit dem Stiefbruder, der Vertragspartner wurde, und nicht mit der Erbengemeinschaft.
Aus diesem Grund kann ich die Aussage von @darkshadow nicht nachvollziehen, warum es jetzt Sache des Erbrecht sein soll, wo mit den anderen Erben gar kein Vertragsverhältnis entstand.
Um auf die Frage zurück zu kommen, für die Räumung wäre somit der Stiefbruder allein verantwortlich. Die Geschwister helfen ihm selbstverständlich dabei.
Dass das Nießbrauchrecht aktiv aufgegeben werden muss, wenn gewünscht, wurde schon gesagt. Allerdings würde ein Rechtsanwalt wahrscheinlich etwas genauer anschauen, ob der Eigentümer nicht seine Pflichten vernachlässigt hat. Als Nießbrauchnehmer ist man nur für die gewöhnlichen Instandhaltungsarbeiten verantwortlich. Wenn aber die Heizung ausfällt, dass geht das darüber hinaus und der Eigentümer wäre in der Pflicht. Eventuell könnte sich dadurch ein Schadenersatzanspruch ergeben.
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Aus diesem Grund kann ich die Aussage von darkshadow nicht nachvollziehen, warum es jetzt Sache des Erbrecht sein soll, wo mit den anderen Erben gar kein Vertragsverhältnis entstand.
Ich habe es so verstanden, dass der Stiefbruder ebenfalls Erbe wurde.
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Ich habe es so verstanden, dass der Stiefbruder ebenfalls Erbe wurde.
Ja, ich auch. Aber aufgrund von §563 BGB ging der Mietvertrag nur allein auf den Bruder über und nicht auf die Erbengemeinschaft.
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Da der Stiefbruder aber auch Teil der Erbengemeinschaft ist, überlagert sich dass dann. Die Erbengemeinschaft hat ja auch ein Recht auf Auflösung der Erbengemeinschaft. Dann ergeben sich zusätzliche Probleme.
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