Bei Defekt von zur Verfügung gestellten Gegenständen Mieter verantwortlich

  • Hallo zusammen,

    wir haben aktuell einen Mietvertrag vorliegen, den wir eigentlich ungern so unterschreiben möchten. Daher wäre erstmal meine Frage, ob folgender Absatz, der im Paragraph 1 Absatz 3 festgehalten ist, so überhaupt wirksam ist:

    Den Mieter ist bekannt, dass der im Bad zur Verfügung gestellte Wandschrank und die Sanitärausstattung wie Hand- und Badetuchhalter, die in der Küche zur Verfügung gestellten Schränke, inkl. Arbeitsplatten und Elektrogeräten, Eigentum des Vermieters sind. Diese Gegenstände sind von dem Mietern pfleglich zu behandeln. Bei auftretenden Defekten sind die Mieter für die Reparatur bzw. den Ersatz gleichwertiger Qualität und passendem Design verantwortlich. Die Mieter verzichten bezüglich dieser Dinge ausdrücklich auf etwaige Minderungsansprüche oder Ansprüche zur Ersatzvornahme.

    Kann der Vermieter alle Kosten, die anfallen auf uns abwälzen bspw. auch bei Gegenständen (bspw. 15 Jahre alter Backofen, der den Geist aufgibt)? Er stellt uns diese Gegenstände zur Verfügung, die wir ja auch mitmieten und sollen dann auch noch die gesamten Kosten tragen? Dazu kommt aber auch noch ein weiterer Paragraph 7, der die Bagatellschäden beinhaltet, wo ich mir nun nicht sicher bin, ob der oben aufgeführte Absatz doch wirksam ist. Im Paragraph 7 ist festgehalten, dass ich als Vermieter die Kosten trage für Gegenstände, die häufig genutzt werden bis zu einem Betrag von 90,00€ pro Einzelfall und bis zu 7% der Jahresnettokaltmiete.

    Ich wäre sehr dankbar, wenn mir hier jemand helfen könnte.

    Viele Grüße

    Janine

  • Kann der Vermieter alle Kosten, die anfallen auf uns abwälzen bspw. auch bei Gegenständen (bspw. 15 Jahre alter Backofen, der den Geist aufgibt)? Er stellt uns diese Gegenstände zur Verfügung, die wir ja auch mitmieten und sollen dann auch noch die gesamten Kosten tragen?

    Nein, das kann er so pauschal nicht. Das widerspricht dem Grundsatz der Miete nach dem bürgerlichen Gesetzbuch. Wenn die Gegenstände mitvermietet sind, dann muss der Vermieter für deren Instandhaltung aufkommen.

    ? Dazu kommt aber auch noch ein weiterer Paragraph 7, der die Bagatellschäden beinhaltet, wo ich mir nun nicht sicher bin, ob der oben aufgeführte Absatz doch wirksam ist. Im Paragraph 7 ist festgehalten, dass ich als Vermieter die Kosten trage für Gegenstände, die häufig genutzt werden bis zu einem Betrag von 90,00€ pro Einzelfall und bis zu 7% der Jahresnettokaltmiete.

    Je nachdem, wie das genau im Vertrag formuliert ist, ist dieser Absatz als Kleinreparaturenklausel durchaus wirksam. Dann kann der Mieter dazu verpflichtet werden, kleine Reparaturen an Gegenständen zu bezahlen, die seinem ständigen und unmittelbaren Gebrauch unterliegen. Beispielsweise die Toilettenspülung, Fenstergriffe, Türgriffe usw. Dabei spielt das Alter und die Länge des Mietverhältnisses dann tatsächlich keine Rolle, d.h. du müsstest auch die Kosten für einen neuen Fenstergriff tragen, wenn der alte nach 20 Jahren den Geist aufgibt. Diese Klausel ist allerdings absoluter Standard in Mietverträgen, sodass du hier kaum Möglichkeiten hast, dem zu entgehen. Das finanzielle Risiko ist aber überschaubar.

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