Änderung des Abrechnungszeitraums nach Eigentümerwechsel - Anspruch auf Zwischenabrechnung

  • Guten Abend,

    der Besitzer unseres Mehrfamilienhauses hat gewechselt. Bisher wurden die Betriebskosten jeweils für den Zeitraum Januar-Dezember abgerechnet, die Heizkosten aber von Juni-Mai des Folgejahres. Wir haben eine Öl-Etagenheizung, d.h. die Heizkosten werden wie bei einer Gas-Etagenheizung nur nach Verbrauch, nicht nach Wohnfläche abgerechnet, da in jeder Wohnung ein Öl-Zähler eingebaut ist.

    Der neue Eigentümer möchte jetzt unsere Zustimmung für eine Änderung des Abrechnungszeitraums der Heizkosten ebenfalls von Januar-Dezember, um die Abrechnung zu vereinfachen. Dazu will er in 2020 nur die Betriebskosten abrechnen, die anteiligen Heizkosten von Juni - Dezember 2020 aber erst mit der Abrechnung 2021 abrechnen, also einmalig ein Zeitraum von 19 Monaten. Da wir jedes Jahr ein relativ hohes Guthaben aus den Heizkosten haben, haben wir den Vermieter gebeten, eine Zwischenabrechnung der Heizkosten zu erstellen, abgelesen wurde am 2. Januar 2021 durch den Hauswart, d.h. der Ölverbrauch für die 7 Monate seit Juni 2020 kann ohne Probleme berechnet und auch abgerechnet werden.

    Der Vermieter lehnt eine Zwischenabrechnung aber mit der Begründung ab, dass das rechtlich nicht erlaubt ist. Die Mitarbeiterin konnte mir aber nicht die Paragraphen oder ein aktuelles Urteil nennen, aus dem hervorgeht, dass die Heizkosten nur für 12 Monate, nicht aber anteilig für 7 Monate abgerechnet werden dürfen. Ich habe bereits gesucht, aber nichts eindeutiges gefunden, sehe es aber auch nicht ein, mindestens 400 EUR, die wir bereits nach jetzigem Stand zu viel vorausgezahlt haben, erst Ende 2022 ausgezahlt zu bekommen. Wenn da jemand einen Tipp oder einen Hinweis hat, wo ich dazu mehr Informationen finden kann, wäre ich sehr dankbar. Es geht uns nicht darum, uns mit der Hausverwaltung zu streiten oder die Anpassung der Abrechnungszeiträume zu boykottieren, sondern lediglich uns wegen des Guthabens zu einigen.

    Vielen Dank.

  • Die Veränderung des Abrechnungszeitraums auf andere Monate für die Zukunft ist eine anerkannte Ausnahme, von der 12 Monats Regel der Abrechnung einmalig abzuweichen. Dabei liegt es im Ermessen des Vermieters, ob er den Zeitraum einmalig verlängern oder verkürzen möchte, um den neuen Zeitraum zu erreichen. Einen Anspruch auf ein bestimmtes Vorgehen hat man als Mieter dabei nicht. Eine Zwischenabrechnung kann man also nicht verlangen.

    Für dein Anliegen gibt es daher nur die eine Lösung, dass du nach Absprache und Einigung mit dem Vermieter mal für ein oder zwei Monate nur die Grundmiete leistest, aber die Vorauszahlung ausgesetzt wird. Mit der Argumentation, dass eh mit einer Rückerstattung zu rechnen ist, könnte der Vermieter sicherlich einverstanden sein. Aber bitte, sprich es mit ihm ab, keinesfalls auf eigene Faust die Zahlung kürzen.

    Übrigens ist es laut Gesetz nicht nur dem Vermieter erlaubt, die Vorauszahlung bei Nachzahlungen zu erhöhen, sondern das Gesetz erlaubt es dem Mieter seinerseits auch, die Vorauszahlung mit vorheriger Ankündigung künftig zu reduzieren, wenn es zu Rückerstattungen kommt. Das ist aber immer nur nach einer erfolgten Abrechnung möglich, nicht beliebig während des Jahres.

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