Guten Abend,
der Besitzer unseres Mehrfamilienhauses hat gewechselt. Bisher wurden die Betriebskosten jeweils für den Zeitraum Januar-Dezember abgerechnet, die Heizkosten aber von Juni-Mai des Folgejahres. Wir haben eine Öl-Etagenheizung, d.h. die Heizkosten werden wie bei einer Gas-Etagenheizung nur nach Verbrauch, nicht nach Wohnfläche abgerechnet, da in jeder Wohnung ein Öl-Zähler eingebaut ist.
Der neue Eigentümer möchte jetzt unsere Zustimmung für eine Änderung des Abrechnungszeitraums der Heizkosten ebenfalls von Januar-Dezember, um die Abrechnung zu vereinfachen. Dazu will er in 2020 nur die Betriebskosten abrechnen, die anteiligen Heizkosten von Juni - Dezember 2020 aber erst mit der Abrechnung 2021 abrechnen, also einmalig ein Zeitraum von 19 Monaten. Da wir jedes Jahr ein relativ hohes Guthaben aus den Heizkosten haben, haben wir den Vermieter gebeten, eine Zwischenabrechnung der Heizkosten zu erstellen, abgelesen wurde am 2. Januar 2021 durch den Hauswart, d.h. der Ölverbrauch für die 7 Monate seit Juni 2020 kann ohne Probleme berechnet und auch abgerechnet werden.
Der Vermieter lehnt eine Zwischenabrechnung aber mit der Begründung ab, dass das rechtlich nicht erlaubt ist. Die Mitarbeiterin konnte mir aber nicht die Paragraphen oder ein aktuelles Urteil nennen, aus dem hervorgeht, dass die Heizkosten nur für 12 Monate, nicht aber anteilig für 7 Monate abgerechnet werden dürfen. Ich habe bereits gesucht, aber nichts eindeutiges gefunden, sehe es aber auch nicht ein, mindestens 400 EUR, die wir bereits nach jetzigem Stand zu viel vorausgezahlt haben, erst Ende 2022 ausgezahlt zu bekommen. Wenn da jemand einen Tipp oder einen Hinweis hat, wo ich dazu mehr Informationen finden kann, wäre ich sehr dankbar. Es geht uns nicht darum, uns mit der Hausverwaltung zu streiten oder die Anpassung der Abrechnungszeiträume zu boykottieren, sondern lediglich uns wegen des Guthabens zu einigen.
Vielen Dank.