Schönen guten Tag,
ich bräuchte kurz fachlichen Beistand zu meinen Rechten als Mieter.
Ich wohne seit zirka 3 Jahren in einer kleinen Wohnung zur Miete.
Vor 2 Monaten wurde ich von meinem Vermieter per Whatsapp darüber informiert, dass er die Wohnung gerne verkaufen möchte.
Hierzu hat er bereits einen Makler beauftragt, der hier vor Ort alles für ihn regeln soll.
Der Makler hat mich dann natürlich wenig später auch persönlich angerufen und nach einem ersten Termin zur Besichtigung der Immobilie gefragt.
Damit war ich auch einverstanden. Somit hat der Makler die Wohnung in Augenschein genommen und die Wohnung bewertet bzw. eingepreist.
Ein Exposé liegt allerdings noch nicht vor.
Der Kaufpreis wurde mir bisher nur telefonisch mitgeteilt und ich hätte jetzt auch selbst Interesse an der Wohnung.
Der Makler hat mittlerweile mehrere Interessenten für die Wohnung gefunden (offenbar auch ohne Exposé) und möchte nun mit mir Termine finden, um eben diesen Interessenten die Wohnung zu präsentieren.
Soweit der Stand der Dinge.
Da ich ja selbst Interesse an der Wohnung habe und mich auch irgendwie gegen einen „Rauswurf“ aus der Wohnung schützen möchte, steht momentan die Frage nach einem Vorkaufsrecht im Raum.
Das Vorkaufsrecht ist ja im BGB klar festgelegt. § 577 „Vorkaufsrecht des Mieters“.
Ich gehe halt jetzt davon aus, dass ich dieses Recht wahrnehmen kann, der Makler ist allerdings anderer Meinung.
Bzw. er hat mich darüber aufgeklärt, dass ich definitiv kein Vorkaufsrecht habe.
„Ein gesetzliches Vorkaufsrecht eines Mieters gibt es nur, wenn vermietete Wohnräume nach der Überlassung an den Mieter zu Wohnungseigentum begründet werden.“
Was stimmt denn nun?
Ohne Vorkaufsrecht wird der Verkauf in einem Bieterverfahren enden und der Preis verhandelt.
Wer kann hier einige klärende Worte finden?
Für jeden sachlichen Rat wäre ich in jedem Fall dankbar!
Viele Grüße
Paul