Hallo zusammen,
- Trotz Gutschrift legt Mieterin Widerspruch wegen zu hoher NK-Abrechnung bei der Hausverwaltung (HV) ein.
- Weiters wird Widerspruch gegen die Berechnung der Zweitablesung (Warmwasser, Heizung) eingelegt, mit Verweis auf folg. Urteil: Mieter dürfen nicht mit solchen Zusatzkosten formularvertraglich belastet werden (LG München I, Urteil v. 22.2.2001, 12 O 7987/00, WuM 2001 S. 190).
HV fühlt sich nicht angesprochen und verweist auf das abzulesende Unternehmen.
- Mieterin legt daraufhin Widerspruch beim ablesenden Unternehmen ein und antwortet folgend: Heizkostenabrechnung wurden überprüft. Es liegen keine Unstimmigkeiten vor.
- Die Berücksichtigung der Kosten für die Abrechnung der Zweitablesung ist ein ausdrücklicher Wunsch der HV, weshalb diese Ansprechpartnerin wäre.
Einen Monat später wird die o.g. Gutschrift überwiesen. Text im Kontoauszug: Gutschrift abzüglich der Auskunftskosten. (damit ist wahrscheinlich der Widerspruch der Mieterin gemeint).
- Der Zuständigkeitsbereich (Zweitablesung) wird jeweils der Gegenseite (ablesendes Unternehmen vs. HV) zugeschoben. Wer ist denn tatsächlich Ansprechpartner?
- Hat die Mieterin Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zweitablesung?
- Darf der Widerspruch und die Überprüfung in Rechnung gestellt werden und
- muss hierfür eine Rechnung/ Beleg erstellt werden?