Beiträge von Barbarellaa

    Hallo Fruggel,

    leider war ich die vergangene Zeit verhindert! Vielen Dank für die ausführlichen und kompetenten Antworten.

    1. Soll die HV aufgefordert werden den zu unrecht abgebuchten Betrag für die Zweitablesung zurückzuerstatten oder wäre eine andere Herangehensweise sinnvoller? Aufgrund der Geringfügigkeit des Streitwerts sollen die Gerichte entlastet werden.

    Du meinst wahrscheinlich Vermieter, nicht Mieter. Ein Anspruch in Form eines Schadenersatzes kann entstehen, wenn der Mieter die Hauptablesung schuldhaft verhindert hat. Andernfalls sind es Verwaltungskosten, die nie umgelegt wrden können.

    Nein! Der Mieterin wurde zu unrecht die Zweitablesung in Rechnung gestellt!

    Nein. Mag sein, dass der Vermieter Kosten hat im Verhältnis zum Abrechnungsdenstleister. Umlagefähig sind Verwaltungskosten aber nicht. Der Vermieter hätte die Überprüfung ablehnen können, denn einen Widerspruch muss ein Mieter konkret benennen, wo der Fehler sein soll. Einfach nur zu sagen, dass der Betrag zu hoch ist, reicht nicht aus.

    Darf hier die HV auch hier um Rückzahlung der zu unrecht berechneten Kosten für den Widerspruch aufgefordert werden? Unabhängig davon: Muss die HV eine Rechnung hierfür vorlegen, denn schließlich ist der einzige Nachweis der in Rechnungstellung auf dem Kontoauszug der Mieterin vermerkt.

    Hallo zusammen,

    • Trotz Gutschrift legt Mieterin Widerspruch wegen zu hoher NK-Abrechnung bei der Hausverwaltung (HV) ein.
    • Weiters wird Widerspruch gegen die Berechnung der Zweitablesung (Warmwasser, Heizung) eingelegt, mit Verweis auf folg. Urteil: Mieter dürfen nicht mit solchen Zusatzkosten formularvertraglich belastet werden (LG München I, Urteil v. 22.2.2001, 12 O 7987/00, WuM 2001 S. 190).

    HV fühlt sich nicht angesprochen und verweist auf das abzulesende Unternehmen.

    • Mieterin legt daraufhin Widerspruch beim ablesenden Unternehmen ein und antwortet folgend: Heizkostenabrechnung wurden überprüft. Es liegen keine Unstimmigkeiten vor.
    • Die Berücksichtigung der Kosten für die Abrechnung der Zweitablesung ist ein ausdrücklicher Wunsch der HV, weshalb diese Ansprechpartnerin wäre.


    Einen Monat später wird die o.g. Gutschrift überwiesen. Text im Kontoauszug: Gutschrift abzüglich der Auskunftskosten. (damit ist wahrscheinlich der Widerspruch der Mieterin gemeint).

    • Der Zuständigkeitsbereich (Zweitablesung) wird jeweils der Gegenseite (ablesendes Unternehmen vs. HV) zugeschoben. Wer ist denn tatsächlich Ansprechpartner?
    • Hat die Mieterin Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zweitablesung?
    • Darf der Widerspruch und die Überprüfung in Rechnung gestellt werden und
    • muss hierfür eine Rechnung/ Beleg erstellt werden?

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