Hallo Fruggel,
leider war ich die vergangene Zeit verhindert! Vielen Dank für die ausführlichen und kompetenten Antworten.
1. Soll die HV aufgefordert werden den zu unrecht abgebuchten Betrag für die Zweitablesung zurückzuerstatten oder wäre eine andere Herangehensweise sinnvoller? Aufgrund der Geringfügigkeit des Streitwerts sollen die Gerichte entlastet werden.
Du meinst wahrscheinlich Vermieter, nicht Mieter. Ein Anspruch in Form eines Schadenersatzes kann entstehen, wenn der Mieter die Hauptablesung schuldhaft verhindert hat. Andernfalls sind es Verwaltungskosten, die nie umgelegt wrden können.
Nein! Der Mieterin wurde zu unrecht die Zweitablesung in Rechnung gestellt!
Nein. Mag sein, dass der Vermieter Kosten hat im Verhältnis zum Abrechnungsdenstleister. Umlagefähig sind Verwaltungskosten aber nicht. Der Vermieter hätte die Überprüfung ablehnen können, denn einen Widerspruch muss ein Mieter konkret benennen, wo der Fehler sein soll. Einfach nur zu sagen, dass der Betrag zu hoch ist, reicht nicht aus.
Darf hier die HV auch hier um Rückzahlung der zu unrecht berechneten Kosten für den Widerspruch aufgefordert werden? Unabhängig davon: Muss die HV eine Rechnung hierfür vorlegen, denn schließlich ist der einzige Nachweis der in Rechnungstellung auf dem Kontoauszug der Mieterin vermerkt.