Betriebskosen-Guthaben und Vermieter verweigert Auszahlung

  • Hallo Zusammen,

    erstmal vorweg: großartiges Forum. Sehr informativ!

    unsere Mietergemeinschaft hat aktuell ein paar Probleme mit der letzten Abrechnung. Wir haben 1-2 Posten in Frage gestellt und wollten Belege dafür, um es zu prüfen. Diese werden uns verweigert, da diese Arbeiten vom Vermieter selbst durchgeführt werden bzw. deren Verwandte dafür bei denen angestellt sind. Meiner Meinung nach müsste es dann trotzdem Belege geben. Wir haben auch nur höflich danach gefragt.

    Nun wird darauf verwiesen, dass die Auszahlung des Guthabens erst erfolgt, wenn die Abrechnung schriftlich anerkannt wird. Bisher mussten wir nie was anerkennen oder akzeptiieren.
    Weiß jemand, ob das so in Ordnung ist?

    Außerdem wird jetzt nach Jahren von uns (hat vorher niemanden interessiert) ein Nachweis über die jährliche fachmännische Wartung des Durchlauferhitzers verlangt, in Diesem Fall für 2020.

    Grüße

    Frog

  • Weiß jemand, ob das so in Ordnung ist?

    Nö, das ist Kinderkram.

    Meiner Meinung nach müsste es dann trotzdem Belege geben.

    Ntürlich, denn die benötigt er ja bei seiner Steuererklärung. Und Steuern wird er ja zahlen.

    Nun wird darauf verwiesen, dass die Auszahlung des Guthabens erst erfolgt,

    Und das ist noch einmal Kindergartengetue, denn die Auszahlung ist mit Übermittlung der Abrechnung sofort fällig. Was ihr in diesem Fall machen könntet findet sich hier: Guthaben aus der Bretriebskostenabrechnung


    Nachtrag von mir zum Durchlauferhitzer.

    Eine Wartung ist jährlich vorzunehmen, die Beauftragung des Fachbetriebes hat aber der Vermieter vorzunehmen. Die Kosten dieser Wartung trägt aber der Mieter im Zuge der Betriebskostenabrechnung.

  • Danke für die Antwort. Leider wird immer noch die Zustimmung verlangt. Einige Mieter haben diese bereits gegeben. Erst wenn alle zugestimmt haben, kann ausbezahlt werden. Frage mich was mein NK-Guthaben mit den anderen zutun hat.

  • Erst wenn alle zugestimmt haben, kann ausbezahlt werden.

    Dieses Vorgehen des Vermieters deckt sich jedoch nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß §271 BGB ist die Zahlung des Guthabens sofort fällig. Es gibt für den Vermieter keine Rechtsgrundlage, die Auszahlung zu verzögern.

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