Vorkaufsrecht trotz Untervermietung

  • Guten Abend,

    ich bin habe einen Mietvertrag mit dem Vermieter und ein Untervermietungsrecht. Ich selbst habe diese Wohnung nie bewohnt sondern immer untervermietet.

    Der Vermieter hat die MFH geteilt und ein Dritter möchte diese Wohnung kaufen - ich habe den Kaufvertrag erhalten und die Frist von 2 Monaten beginnt.

    Bin ich vorkaufsberechtigt, wenn ich nicht selbst die Wohnung bewohne und diese immer untervermietet habe?

  • Gemäß §577 BGB hat im Allgemeinen der Hauptmieter das Vorkaufsrecht, nicht der Untermieter. Etwas anderes kann laut den Gesetzeskommentierungen gelten, wenn der Vertrag mit dem Eigentümer als gewerblicher Vertrag eingestuft werden muss. Dann hätte der Untermieter das Vorkaufsrecht, weil nach dem Zweck des Gesetzes er dann schutzwürdig ist, nicht aus der Wohnung verdrängt zu werden.

  • Vielen Dank, woraus lässt sich ein gewerblicher Vertrag ableiten? Was kann der Dritte tun um das Vorkaufsrecht zu verhindern? Bin ich überhaupt schutzwürdig, wenn ich nie in der Wohnung gewohnt habe und auch nie dort gemeldet war?

    Danke

    Viele Grüße

  • Das hängt vom Zweck deines Vertrags ab, kann man nicht allgemein sagen. Typische beispiele sind, wenn eine Hausverwaltung eine Wohnung für deren Hausmeister anmietet, oder eine Firma eine Wohnung für den Geschäftsführer, oder wenn ein karitativer Verein eine Wohnung für eine zu betreuende Person mietet.

    Was kann der Dritte tun um das Vorkaufsrecht zu verhindern?

    Meinst du damit den Käufer, mit dem ein Vertrag gemacht wurde? Nichts, die Bestimmung des §577 BGB lässt sich nicht aushebeln. Wenn du das Vorkaufsrecht hast und nutzt es, dann ist der aktuelle Käufer aus dem Rennen und du bekommst die Wohnung.

  • Danke. Ich habe die Wohnung über Jahre möbliert vermietet (Geschirr, Wäsche, Bettsachen, Fön, Möbel, Küche) und nie selbst bewohnt. Ist mein Vorkaufsrecht dann noch möglich? Ich habe das Gefühl, dass es sich bei 577 BGB um eine Schutzklausel handelt, die für mich nicht herangezogen werden kann, weil ich woanders gemeldet bin und immer möbiliert vermietet habe?

  • Diese Frage kann hier nicht so definitiv beantwortet werden, weil der Vertrag und die Umstände genauer angeschaut werden müssten, was die Möglichkeiten eines Forums überfordert. Wie schon gesagt kommt es auf den Zweck der Anmietung an. Es muss ja irgend einen Grund haben, warum man eine Wohnung anmietet, bei der man nie die Absicht hatte einzuziehen.

    Allein die Tatsache, dass du nie eingezogen bist, reicht nicht aus für die Überlegung. Um ein anderes Beispiel zu nennen gilt das Vorkaufsrecht auch für einen Mieter, der die Wohnung schon gekündigt hat und die Kündigungsfrist noch läuft. Da könntest du auch sagen, dass er ja kein Interesse hat, in der Wohnung zu bleiben. Aber das ist egal, er ist Mieter, und so gilt nach §577 BGB das Vorkaufsrecht für ihn.

    Was ist denn jetzt eigentlich deine Befürchtnis? Dass du das Vorkaufsrecht ausüben wirst und der aktuelle Käufer dann Einwendungen hat, du wärst gar nicht berechtigt für das Vorkaufsrecht? Ich denke, das hätte er bereits zum Ausdruck gebracht, denn immerhin muss er ja jetzt die Zeit abwarten, während der du dich entscheiden kannst.

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