Hallo liebe Foren-Mitglieder,
nach ausgedehnter Suche im Internet konnte ich leider nichts zu meiner Frage finden. Deswegen möchte ich sie euch stellen.
Kurz zum Hintergrund:
Meine Schwiegermutter hat auf ihrem Grundstück Garagen (44Stk.), die ihr nicht alle gehören.
Wegen Eigenbedarfs ihres Grund und Bodens möchte Sie die alten Pacht-/Mietverträge kündigen.
Sie hat sich zuvor eine Anwältin genommen und alles besprochen.
Da meine Schwiegermutter nur EINE Original-Vollmacht von ihrem mittlerweile dementen Vater besitzt, hat Sie dem Kündigungsschreiben jeweils lediglich eine Kopie beigelegt (auf Anraten der Anwältin).
Ein Anwalt eines Mieters hat nun - da es keine originale Vollmacht war - wegen des §174 die Kündigung unmittelbar zurückgewiesen.
(Die Anwältin meiner Schwiegermutter hatte NICHT auf diesen Paragraphen hingewiesen
- das finde ich schwach, das Internet ist voll von diesem Paragraphen. Leider hauptsächlich zum Arbeitsrecht.)
Nun zur Frage:
Kann meine Schwiegermutter einen neuen Anlauf nehmen und das original der Vollmacht mit beilegen und wieder zurückverlangen?
Oder anders gefragt:
Wie kann meine Schwiegermutter die originale Vollmacht vorlegen ohne dass sie verloren geht?
Was kann man sonst noch tun, da der Vater ja jetzt dement ist? ![]()
Vielen Dank für eure Hilfe! ![]()