teilweise rückwirkende Mietminderung?

  • Hallo,
    ich habe folgende Situation:
    Seit ca. September 2010 bis den 16.05.2011 traten Baulärm durch zwei bauliche Maßnahmen am Haus auf. Von Anfang kam der Baulärm daher, dass das Haus um eine Etage reicher wurde (Das Gerüst dafür wurde vor einigen Tagen abgebaut \ Innenausbauarbeiten sind noch am laufen \ es liegt eine Etage zwischen der Wohnung und der neuen Etage). Kurz nachdem kaum noch Lärm vom Dauchgeschoßausbau kam, wurde angefangen vor unserer Eingangstür den Aufzug zu bauen (was ca. Anfang Mai geschah). Seit Dieser Zeit ist der Garten vollgestellt.
    Am 04.05.2011 habe ich einen Brief zum Vertreter des Vermieters geschrieben, der die Mängel des Baulärm und den vollgestellten Garten anzeigt (haben nur die Anschrift des Vertreters, da alles über ihn läuft).
    Habe heute eine Antwort bekommen, die in meinen Augen nicht akzeptabel ist.
    Kurz zusammengefasst schrieb er, dass eine Mietminderung im nachhinein nicht rechtens sei. Er bezog sich dabei aber nur auf den Dachgeschoßausbau.
    1. Frage: Reicht es, dass der Vertreter, über dem alles geregelt wird, die Mängel seit Beginn der Bauarbeiten kannte?
    2.Frage: Muss der Vertreter dem eigentlichen Vermieter solche Bauarbeiten mitteilen?
    3. Frage: Muss man den Baulärm gesondert betrachten oder ist es egal, dass der Lärm von zwei Ursachen stammt? (Der Baulärm hatte zwischendurch pausen)
    4. Frage: Kann man bei vollgestellten Garten auch Mietminderung verlangen, wenn man nur Nutzungsrechte besitzt?

    mfg

  • mh hat keiner nen rat??
    vllt hilft es weiter, wenn der Vertreter eine beauftragte Immobilienfirma ist.
    Da ich keine Ahnung habe, wie das alles geregelt ist, wenn die Hausverwaltung/Vertreter eine Immobilienfirma ist, wüßte ich gerne, wie das dann von statten geht. Sprich, wer hat den Bauauftrag gegeben? Ist der Auftraggeber verpflichtet es den Eigentümer/Vermieter der Wohnung mitzuteilen, dass das Wohnhaus ausgebaut wird?
    Der Punkt Garten hat sich erledigt.^^

  • ich habe mir überlegt, dass die Wohnungseigentümer beschlossen haben müßten, dass der Dachgeschoß ausgebaut wird. Daher war der Mangel schon bekannt und man muss diesen Mangel nicht vorzeitig mitteilen. Deswegen müßte doch laut der änderen ??. September 2001 des Mietrechtes, was besagt, dass man Mietminderungen auch rückwirkend anwenden darf, wenn der Mangel zu der Zeit bekannt war, weswegen man die Miete mindern möchte.

    mfg

    ps.: kann man eigene einträge irgendwie editieren?

  • BGB § 536 c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
    (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
    1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
    2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
    3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.

    Ich hoffe, Sie haben den Vermieter davon rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Das Argument "hätte wissen müssen" reicht nicht, den ein anderer Mieter muß diesen Zustand nicht unbedingt als Mangel empfinden.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (19. Mai 2011 um 13:26)

  • Danke Kolinum.
    Daraus erkenne ich zwar den normalen geregelten Ablauf bei einem Mangel der Mietsache. Besonders wenn der Vermieter den Mangel nicht kennen kann, da der Mangel nicht vom Vermieter verschuldet wurde.
    Doch mein Anliegen baut darauf auf, dass die Wohnungseigentümer(wo der Vermieter zu zählt) ja den Mangel(Baulärm) verschuldet haben, da sie bei der Eigentümerversammlung über den Ausbau(Dachgeschoßausbau) abgestimmt haben. -> Vermieter müßte den Mangel kennen.
    Zweiter Punkt wäre, dass der Bau des Aufzugs und der neuen Etage fast Nahtlos Baulärm produzierten. Da ich den Mangel(Baulärm) angezeigt habe, während der Aufzug gebaut wurde, stellt mir die Frage, ob es nicht egal sei wo genau der Baulärm her kommt. Sprich Baulärm ist Baulärm. Der Vertreter meinte, dass der Ausbau der neuen Etage bis auf Innenausbauten abgeschlossen sei und ich deswegen diesen Baulärm nicht mehr für eine Mietminderung heranziehen darf. Wenn man es so kleinlich sieht, könnte er doch gleich den Lärm noch weiter unterteilen( Bohrmaschine etc.).

    mfg

  • Hallo QaukeNoob,
    Ihrer Darstellung zur Folge ist es nicht einfach zu erkenn, was genau zu beantworten ist. Vielleicht kann folgende Info helfen.

    Zu Frage 1. Wenn der Vertreter eine bevollmaechtigte Person von den Eigentuemer oder auch nur vom Vermieter ist, dann ist das soweit OK.
    Ob es damit "ausreicht" kann nicht genau beantwortet werden.
    Folgende Paragrafen aus den BGB sind eventuell auch von Bedeutung. Paragraf 554 BGB "Duldungspflicht" und Paragraf 536a "Mietminderung bei Sach- und Rechtsmaengel".

    Zu Frage 2. Hier kann davon ausgegagen werden, das der Vermieter schon aus Kostengruenden etc. darueber informiert worden ist.

    Zu Frage 3. Das kann bestimmt ein Rechtsanwalt besser beantworten.

    Zu Frage 4. In der Regel auch die Paragrafen aus der Antwort zu Frage 1 zu beachten.

    Tipp. Eine Mietminderung ist kein "Selbstlaeufer". Hierzu gehoeren schon nachvollziehbare und handfeste ( schriftliche ) Beweise.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • im ersten post von mir steht, dass ich eine antwort auf mein schreiben bekam, in dem nichts besonderes steht, außer, dass es für eine mietminderung wegen baulärm zu spät sei, da der dachgeschoßausbau bis auf innenarbeiten fertiggestellt ist.
    ein weiteres schreiben habe ich noch nicht aufgesetzt, da ich noch gewisse rechtsfrage offen habe.
    zb. was zählt alles als duldungspflichtig und eben die frage der frist einer mietminderung.

  • mh vllt kommen die User dieses Forums mit konkreten Fragen besser zurecht.

    1.) Muss man Mietmängel anzeigen, die der Vermieter kennt z.B. wenn er das Dachgeschoß ausbaut?
    2.) Reicht es, wenn man den Mangel anzeigt, so lange der Mangel noch besteht? z.B. bei Baulärm, den der Vermieter selber verursacht hat.
    Da der Vermieter den Baulärm logischer weise nicht beseitigen kann, da er die Ausbauarbeiten nicht einstellen möchte, müßte die Mängelanzeige doch rückwirkend geltbar sein.
    3.)Gibt es eine Verjährungsfrist für Mietminderung? Ich meine früher waren es mal 6 Monate, aber das wurde abgeschafft soweit ich weiß.

    mfg

  • Zitat


    1.) Muss man Mietmängel anzeigen, die der Vermieter kennt z.B. wenn er das Dachgeschoß ausbaut?

    muss man nicht. Woher soll der Vermieter auch wissen, dass Sie so etwas nicht lustig finden.

    Zitat


    2.) Reicht es, wenn man den Mangel anzeigt, so lange der Mangel noch besteht? z.B. bei Baulärm, den der Vermieter selber verursacht hat.

    Ja!

    Zitat


    Da der Vermieter den Baulärm logischer weise nicht beseitigen kann, da er die Ausbauarbeiten nicht einstellen möchte, müßte die Mängelanzeige doch rückwirkend geltbar sein.

    Nein. Die Minderung kann nur während der Dauer der eingeschränkten Nutzung geltend gemacht werden. Mit Beseitigung des Mangels entfällt auch der Grund dafür.

    Zitat


    3.)Gibt es eine Verjährungsfrist für Mietminderung? Ich meine früher waren es mal 6 Monate, aber das wurde abgeschafft soweit ich weiß.

    Was Sie den Anspruch nicht geltend gemacht haben, wie soll da was verjähren.

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