Hallo, ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen...
In unserer Mietwohnung wurden 2006 neue Fenster eingebaut. Mein Bruder (Hauptmieter) hat daraufhin einen Zusatz zum Mietvertrag unterschrieben und einer monatlichen Erhöhung der Kaltmiete um 25 Euro zugestimmt, beginnend Januar 2008. Leider hat er den Abbuchungsauftrag nicht dementsprechend geändert, so daß seit 01/08 der alte Mietzins überwiesen wurde. Dies fiel aber der Buchhaltung des Vermieters erst letzte Woche auf und er besteht jetzt auf einer Mietnachzahlung von 1025 Euro. Meine Frage ist, kann der Vermieter nach über drei Jahren den Betrag noch einfordern? Oder wie sieht das Ganze rechtlich aus?
Schon einmal vielen Dank für eine Auskunft! ![]()
Wann verjähren Mietrückstände?
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bawae -
12. Mai 2011 um 09:52 -
Erledigt
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Selbst bei einer regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren müsste dieser Zahlungsrückstand ausgeglichen werden.
Bei einer Forderung aus 2008 beginnt die Verjährung am 01.01.2009 und wäre am 01.01.2012 verjährt.
Da aber hier sicherlich ein Mietkonto vorhanden ist, auf das die Mieten eingezahlt werden, bauen sich die Schulden langsam auf.
Also ganz schnell das Konto ausgleichen, denn wenn 2 Monatsmieten erreicht sind droht die fristlose Kündigung der Wohnung.
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Hallo bawae,
da Ihr Bruder ja die Erhoehung zugestimmt hat, wird es schwer werden, diese Nachzahlung nicht zahlen zu muessen. Es kann eventuell auch unter "Vorsatz" fallen, den schriftlich zugestimmten Erhoehungsbetrag nicht bezahlen "zu wollen".Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
D-D-I -
Hallo bawae,
"monatlichen Erhöhung der Kaltmiete um 25 Euro zugestimmt, beginnend Januar 2008."
Die Verjährung beginnt demnach am 1.1.09 und endet drei Jahre säter, also am 31.12.11."Leider hat er den Abbuchungsauftrag..."
Du meinst wohl Dauer-(Überweisungs-)Auftrag?
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