Fristlose Kündigung weicht ab von Räumungsklage

  • Ich bin Vermieter und habe meiner (seid 4 Monaten im Rückstand) Mieterin eine Fristlose Kündigung zukommen lassen.

    Da Sie auch daraufhin nicht reagiert hat habe ich eine Räumungsklage aufgesetzt. Nun zu meiner Frage:

    In der Fristlosen Kündigung habe ich nur Sie als Person aufgeführt (da nur sie den Mietvertrag unterschrieben hat)

    Sie lebt allerdings mit Ihren zwei volljährigen Kindern in der Wohnung und nun würde ich in der Räumungsklage auch die zwei Kinder als Beklagte aufführen da ich sonst Angst hätte das die Räumungsklage nichtig ist und der Gerichtsvollzieher nur die Mieterin bitten kann die Wohnung zu verlassen.

    Eine Monatsmiete wurde im Laufe des Mietverhältnisses auch schonmal von der Tochter getragen.

    Die Räumungsklage würde aber somit von der fristlosen Kündigung abweichen und da steckt das Dilemma .

    Darf die Räumungsklage nun die zwei Kinder und die Mieterin als Beklagte aufführen obwohl die Fristlose Kündigung nur an Sie gerichtet war?

  • Hallo,

    das ist keineswegs ein Dilemma, sondern völlig normal, dass man die Rückgabe der Wohnung auch von Mitbewohnern fordern kann und diese somit in der Räumungsklage aufführt. Grundlage hierfür ist §546 Abs. 2 BGB.

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