Fristlose Kündigung bei mündlicher Nutzungsvereinbarung

  • Meine Frage: Besitzer eines Hauses, hat seiner Tochter im DG eine Wohnung überlassen ohne Mietvertrag und ohne, dass Tochter Miete bzw. NK seit Jahren zahlt. Besitzer benötigt nun diese kleine Wohnung, die von Tochter sowieso nur ab und an am Wochenende genutzt wird, für eine 24-Stunden-Pflegerin. Besitzer hat schon zweimal die Nutzung fristlos gekündigt, Besitzer und Tochter können/wollen schon seit Jahren nicht miteinander. Nutzerin juckt das nicht und räumt die Wohnung nicht. Kann Besitzer das Haustürschloss austauschen? BZW. was passiert dann?

    Einmal editiert, zuletzt von wolf123 (9. März 2020 um 14:02)

  • Wenn die Fronten so verhärtet sind, sollte man den korrekten Weg einer offiziellen Eigenbedarfskündigung gehen. Sollte daraufhin die Wohnung nicht fristgerecht geräumt werden, muss man diese eben gerichtlich einklagen.

    Wenn man nicht weiß, wie so eine Eigenbedarfskündigung genau durchgeführt wird, wäre ein Anwalt für Miet- und Eigentumsrecht zur Unterstützung angebracht.

  • Hallo,

    da keine Miete bezahlt wird, liegt kein Mietverhältnis vor. Das bedeutet, es gelten die Mieterschutzbestimmungen des Mietrechts nicht. Und wenn es keine Miete ist, dann ist eine eine Leihe. Diese kann gemäß §604 III BGB mit kurzer Frist ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Schriftlich ist dies zu empfehlen.

    Die Räumung darf nur durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Und dafür bedarf es eines Beschlusses vom Gericht. Schloss austauschen wäre nicht rechtskonform und die Tochter könnte die Wiedereinräumung des Besitzes bei Gericht einklagen.

  • wir wollen ja nicht die Wohnung räumen, sie hat bis morgen Zeit zu räumen, aber wird es nicht....wir wollen nur das Haustürschloss wechseln, dann kann sie sich RA nehmen, wenn sie anrufen würde, kann sie ja räumen, haben die Frist schon wieder um 2 Tage verlängert..

  • Doch genau die Wohnung im DG wird benötigt für Pflegekraft rund um die Uhr!!! Wir wollen aber nicht die Wohnung selbst ausräumen....die ist abgeschlossen, wir haben keinen Zugang. Wir wollen nur das Schloss der Haustür wechseln...

    Einmal editiert, zuletzt von wolf123 (9. März 2020 um 15:04)

  • Wie gesagt, man darf der Nutzerin nicht eigenmächtig den Besitz entziehen. Das nennt sich verbotene Eigenmacht und dagegen kann man sich entsprechend wehren, zudem macht man sich dann auch Schadensersatzpflichtig.

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