Verjährung der Nebenkosten bei nichterfolgter Korrektur

  • Hallo,
    ich habe das Problem mit meinem Vermieter, dass er seit(2007) von mir bemängelte Fehler in der Brechnung nicht korrigiert, bzw. nicht reagiert auf entsprechende Schreiben.
    (Fehlerhafte Regenwasserberechnung, Strassenreinigung, Frisch- und Abwasserberechnung, etc)
    Gilt da eigentlich die normale Verjährungsfrist von 3 Jahren, sofern er weiterhin NICHT reagiert?
    Die formell richtig erstellte Nebenkostenabrechnung mit der 1 Jahresfrist ist mir bekannt.

  • Wenn Sie doch nachweisen, wo sich die Fehler befinden, bzw. wie die Zahlen richtig wären, dann sollten Sie eine Korrektur vornehmen und den Betrag/die Beträge von der nächsten Miete abziehen.

  • Die Fehler sind klar, aber es geht um die Abrechnung. Dazu müsste der Vermieter mir die Unterlagen zur Einsicht überlassen, bzw. Kopien.
    Zum besseren Verständnis:
    Ich leiste also eine Nebenkosten-Vorauszahlung, die zu niedrig angesetzt ist. Deshalb erhalte ich eine Jahresabrechnung. Das heißt auch, jedes Jahr müsste ich nachrechnen und korrigieren, wenn ich dann die Unterlagen vom VM bekäme. Eigentlich ist die korrekte Brechnung Sache des VM und nicht meine. Die Frage ist, wie lange so ein "NICHT Reagieren" zeitlich gezogen werden kann. Deshalb die Frage nach der Verjährung.

  • Das verstehe, wer will. Wenn Sie doch wissen, dass Ihre Vorauszahlungen zu gering sind, dann freuen Sie sich. Nachforderungen können 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums nicht mehr gestellt werden. Ihre Forderungen unterliegen hingegen der regulären Verjährung von 3 Jahren.

  • Hallo Mainschwimmer,

    genau um diese 12 Monate geht es. Die Nachforderung(Abrechnung) kommt fristgemäß, nur sie sind materiell/inhaltlich falsch und zu hoch bei unterschiedlichsten Positionen.
    Die Forderung besteht also erstmal. VM reagiert nicht auf Schreiben bezüglich Korrektur. Die Frage ist, verjährt diese Forderung normal nach 3 Jahren?
    Wo finde ich die Rechtsgrundlage dazu.
    Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB greift die 12 Monatsfrist meiner Meinung nach doch nur bei NICHT erstellter formell richtiger Abrechnung.
    mfg

  • Hallo Maletzki,

    ich würde nur unstrittige Nachforderungen bezahlen und dem VM schriftlich anheimstellen, fehlerhafte Berechnungen nachzuholen.

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