Schönheitsreparatur

  • Hallo,

    ich habe mich nun seit geraumer Zeit mit der gesetzlichen Lage auseinander gesetzt bin aber bei meinem Mietvertrag dennoch unschlüssig.

    Ich würde mich freuen, wenn hier jemand mal einen kritischen Blick draufwerfen könnte. Speziell geht es mir auch um den Punkt, ob der Passus mit den Türen tatsächlich gültig ist. Nach meiner Einschätzung nach ist dies Sache des Vermieters. Momentan gehe ich davon aus, dass ich beim Auszug die Wohnung (Wände) streichen muss, mehr aber nicht. Liege ich da richtig oder falsch?

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    Die Schönheitsreparatur trägt der Mieter.
    Der Verpflichtet hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er bei Ende des Mietverhältnisses alle - je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung - fälligen Arbeiten auszuführen.
    Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie Außentüren und Fenster von innen sowie sämtliche Holzteile, Versorgungsleistungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.


    Vielen Dank für die Unterstützung

    Uwe

  • Moin Uwe,

    "Speziell geht es mir auch um den Punkt, ob der Passus mit den Türen tatsächlich gültig ist. Nach meiner Einschätzung nach ist dies Sache des Vermieters"
    Ähem..., das ist doch deutlich: "Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie Außentüren und Fenster von innen sowie sämtliche Holzteile,[Mietersache]" - und solch ein Passus ist korrekt.

    "Momentan gehe ich davon aus, dass ich beim Auszug die Wohnung (Wände) streichen muss, mehr aber nicht. Liege ich da richtig oder falsch?"
    Falsch. ... und e.F. eben auch Türen, Fenster, HK + Rohre wie vertraglich vereinbart. Ich gehe davon aus, dass Du sie auch so übernommen hast lt. Übergabeprotokoll. Eine Verbesserung kann der VM nicht verlangen.

    "Die Schönheitsreparatur trägt der Mieter. Der Verpflichtet hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er bei Ende des Mietverhältnisses alle - je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung - fälligen Arbeiten auszuführen.
    Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Versorgungsleistungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände."
    Finde ich deutlich und korrekt.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (25. April 2011 um 20:06)

  • Diese Vereinbarung ist korrekt, denn Sie ist nicht starr. Die Verpflichtung sagt ausdrücklich, dass nur dort renoviert werden muss, wo es nötig ist.

    Und zu den Schönheitsreparaturen gehören auch das Lackieren von Türen, Heizkörper und Fenster (innen). Aber auch nur, wenn diese Arbeiten nötig sind.

  • Hallo Uwe -ohmeinsire-,
    ein Tipp zum Thema "Tuer". Lackieren von innen ist ok. Beachten Sie bitte, ob Sie Lack an den Tueren auftragen koennen. Gemeint ist damit, ob es sich um (bereits) lackierten Tueren handelt oder eventuell "Naturholz" Tueren sind, die Glasur statt Lack benoetigen.
    Wichtiger Passus - je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung - fälligen Arbeiten auszuführen.
    Das ist auch abhaengig von Ihrer letzten Schoenheitsreparatur, Beanspruchung usw.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • Ich halte die Vereinbarung für Ungültig, da von "Weißen der Decken und Wände" die Rede ist.
    Siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 23. September 2009, Az: VIII ZR 344/08

  • Was soll an der Vereinbarung ungültig sein? Im Sprachgebrauch steht der Begriff "weißen" für das Streichen eben dieser Wände und Decken. Wobei das Weißen auch in anderen z.B. Pastellfarben geschehen darf.

    In einigen älteren Verträgen wird auch der Begriff "ka(ä)lken" benutzt, obwohl niemand mehr Kalkfarben verwendet.

  • Ich weiß das, dass "Weißen" auch "Streichen" bedeutet.

    Aber der BGH hat nunmal entschieden, dass
    "die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu "weißen", wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam ist, da der Begriff "weißen" bei der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat."

  • Hallo,

    ich hab gerade diesen Thread über die Google-Suche gefunden.

    Wieviele Erfolgsaussichten hätte denn die Anfechtung einer im Wortlaut nahezu identischen Klausel in einem Mietvertrag, in dem ebenfalls vom "weißen der Decken und Oberwände" die Rede ist?

  • Wieviele Erfolgsaussichten hätte denn die Anfechtung einer im Wortlaut nahezu identischen Klausel in einem Mietvertrag, in dem ebenfalls vom "weißen der Decken und Oberwände" die Rede ist?


    Dieses als "weiss anstreichen von Decken und Wänden" zu deuten bedarf es m.E. nicht allzugrosser Intelligenz.
    Vonwegen Erfolgsaussichten sollteste (D)einen Mietvertrag einem spezialisierten RA zur Prüfung vorlegen.

  • Zitat

    durch diesen Wortlaut von dieser Klauselt entbunden ist.

    Berny hat es doch deutlich geschrieben, frag einen Anwalt, der sich mit Mietrecht auskennt. Ein Forum beteiligt sich nicht an Rechtsberatung und möglichen Urteilsfindungen von Amtsrichtern.

  • Das sollte auch keine Rechtsberatung sein, die Frage war allgemein gehalten. Es ist mir schon klar, das ein Forum keine Rechtsberatung geben kann und auch nicht wird. Eher wollte ich eure Einschätzung dazu hören, mehr nicht.

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