Fristlose Kündigung wg. Nichtzahlung der Kaution (§ 569 Abs. 2 a BGB)

  • Hallo liebes Mietrecht.de-Forum,

    gemäß § 543 Abs. 1 BGB muss für eine außerordentliche fristlose Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen. Gemäß § 569 Abs. 2 a BGB liegt ein solcher wichtiger Grund zum Beispiel dann vor, "wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht".

    Was wäre, wenn die Kaution von vorne herein auf (etwas) weniger als zwei Monatskaltmieten im Mietvertrag festgelegt war und der Mieter sie vollständig nicht bezahlt. Ist eine fristlose Kündigung aufgrund der nicht Nichtzahlung der Kaution dann ausgeschlossen?

    Liebe Grüße!

  • Hallo,

    wenn die Kaution von vorne herein auf (etwas) weniger als zwei Monatskaltmieten im Mietvertrag festgelegt war

    Ja richtig, dann ist eine fristlose Kündigung nicht möglich. Es bleibt aber dann noch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung wegen Pflichtverletzung. Doch hierbei kommt es immer auf die genaueren Umstände an, weshalb nicht allgemein beantwortet werden kann, ob diese wirksam wäre.

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